Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 19 Seiten

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Demgegenüber setzt der Minderheitsantrag nur voraus, dass die versicherte Person wegen Alkoholabhängigkeit oder einer anderen psychischen Störung in ärztlicher Behandlung steht. Er verzichtet auf eine Mindestdauer der Behandlung und lässt auch Behandlungen wegen anderen psychischen Störungen zu.

4.2.1 zu Absatz 1 (Kostenbeteiligung)

BE, GPS, Alano, Arud, avenirsocial, Blaues Kreuz SH-TG, casa fidelio, CIAO, CONTACT NETZ, DJS/DJZ, Fachstelle für Suchtfragen Goldau, Fachverband Sucht, Gfs, GREA, NGO-Allianz, Hausärzte Schweiz, IVR, Suchtberatung Werdenberg, Suchtfachstelle SG, SIP LU, SPO, Ticino Addiction, ZüFAM befürchten, dass Behandlungen aufgrund anderer Diagnosen oder Komplikationen zu hohen Kosten führen und gewisse Versicherte in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Deshalb beantragen sie, einen Höchstbetrag der Kostenbeteiligung festzulegen. BE schlägt beispielsweise 500 Franken vor.

BE beantragt zudem, den Zeitraum festzulegen, während dem sich die Versicherten an den Kosten zu beteiligen haben. Dabei sei ein restriktiver Ansatz von beispielsweise zwölf Stunden vorzuziehen. Die darüber hinaus gehenden Kosten seien weiterhin von den Versicherern zu bezahlen, beziehungsweise an die Franchise anzurechnen.

4.2.2 zu Absatz 3 (Entlastungsnachweis)

Insbesondere FR, GPS, Alano, Arud, avenirsocial, Blaues Kreuz SH-TG, casa fidelio, CIAO, CONTACT NETZ, DJS/DJZ, Fachstelle für Suchtfragen Goldau, Fachverband Sucht, Gfs, GREA, Hausärzte Schweiz, IVR, NGO-Allianz, SIP LU, Suchtberatung Werdenberg, Suchtfachstelle SG, Ticino Addiction, ZüFAM befürchten, dass die Abklärungen und allenfalls Gerichtsfälle zur Abklärung, ob ein Verschulden am Alkoholkonsum vorliegt, Aufwand und mehr Kosten verursachen, als durch die Kostenbeteiligung eingespart wird.

Die DJS/DJZ lehnen diese sich zu Lasten der Versicherten auswirkende Regelung der Beweislast entschieden ab. Sie gehen davon aus, dass diese Regelung erhebliche Prozess- und Anwaltskosten, auch bei den Versicherern, verursachen wird. Damit werde sie vor allem die finanziell Schwachen treffen: Wer sich einen Anwalt leisten kann, werde auch in Zukunft gute Aussichten haben, von der Kostenübernahme befreit zu werden.

GPS, Alano, Arud, avenirsocial, Blaues Kreuz SH-TG, casa fidelio, DJS/DJZ, CIAO,

CONTACT NETZ, Fachstelle für Suchtfragen Goldau, Fachverband Sucht, Gfs, IVR, NGO-Allianz, SIP LU, SPO, Suchtberatung Werdenberg, Suchtfachstelle SG, Ticino Addiction,

ZüFAM beantragen deshalb, die Kostenbeteiligung nur zu erheben, wenn der versicherten Person nachgewiesen werden kann, dass sie ein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft und dass die Leistungen wegen des übermässigen Alkoholkonsums erbracht werden mussten.

KSSD unterstützt im Falle einer Annahme der Vorlage die in diesem Absatz vorgesehenen Ausnahmen von der Kostenbeteiligung.

4.2.3 zu Absatz 4 (Entlastungsnachweis durch Behandlung)

Für Mehrheitsantrag

Senesuisse begrüsst, dass der Vorentwurf in den Absätzen 3 und 4 die Möglichkeit des Nachweises von Nichtverschulden zulässt und auch die Fälle medizinischer Krankheit (Alkoholabhängigkeit) abdeckt. So lässt sich die Eigenverantwortung umsetzen, ohne dass eine Ungleichbehandlung mit anderen „selbstverursachten“ (Sucht-)Krankheiten vorliegt. Senesuisse folgt der Kommissionsmehrheit, welche die Umkehr der Beweislast nur für Personen