Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/93: Änderung des Mineralölsteuergesetzes · 16 Seiten
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Zusammenfassung
Teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer
Die vom Parlament überwiesene Motion von Ständerat Isidor Baumann (12.4203) vom 13. Dezember 2012 beauftragt den Bundesrat, eine Änderung des Mineralölsteuergesetzes vorzuschlagen. Treibstoffe, die für Pistenfahrzeuge verwendet werden, sollen in dem Umfang von der Steuerpflicht befreit werden, als diese Mittel für Aufwendungen für den Strassenverkehr bestimmt sind.
Die Steuerbegünstigung soll mittels eines Rückerstattungsverfahrens gewährt werden. Begünstigt sind auf Schnee verkehrende Pistenfahrzeuge, die insbesondere für die Präparierung und den Unterhalt von Skipisten und Loipen sowie für die Rettung verunfallter Wintersportler eingesetzt werden. In den Grundzügen wird sich das neue Verfahren an bestehende Rückerstattungsverfahren im Mineralölsteuerbereich lehnen. Die betreffenden Bestimmungen werden auf Verordnungsstufe geregelt. Geplant ist, die Steuerrückerstattung differenziert, nach der Ausrüstung der Fahrzeuge mit Partikelfiltern, auszurichten. Diese differenzierte Rückerstattung wird wegen der damit verbundenen Reduktion der Russemissionen als sinnvoll erachtet und hat sich bei den vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen bewährt. Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen der Steueranteil nur teilweise rückerstattet wird.
Die Steuerrückerstattung erfolgt für den Bund haushaltneutral, mit Ausnahme des allfälligen personellen Mehrbedarfs zur Abwicklung der Rückerstattungsverfahren.
Der Bundesrat lehnte die Motion aus ordnungs- und finanzpolitischen Gründen ab. Ausserdem steht sie im Widerspruch zum Engagement der Schweiz auf internationaler Ebene.
Kompetenzdelegation für Steuerbefreiungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen
Mit Änderung der Mineralölsteuerverordnung vom 23. Oktober 2013 hat der Bundesrat beschlossen, die Steuerbefreiungen für Lieferungen von Treib- und Brennstoffen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen aus Gründen der Klarheit und Lesbarkeit in eine neue Form zu überführen. Dabei ist festgehalten worden, dass eine Kompetenzdelegation zu Gunsten der Steuerbehörde in das Mineralölsteuergesetz aufzunehmen ist. Die Ergänzung ändert an den heute gewährten Steuerbefreiungen nichts.