Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/93: Änderung des Mineralölsteuergesetzes · 16 Seiten

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1.2.3 Steuerbegünstigungen

Steuerrückerstattungen4 sind insbesondere vorgesehen für Treibstoffe, die in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Berufsfischerei, durch konzessionierte Transportunternehmungen, im Naturwerkstein-Abbau bzw. in der Industrie und im Gewerbe verwendet werden.

Der Anspruch auf Steuerrückerstattung verwirkt, wenn der Verbrauch mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Seit 1. Juli 2008 werden zudem Steuerbefreiungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen5 gewährt, sofern die vom Bundesrat festgelegten ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllt sind. Auf Treibstoffe mit Steuererbefreiung besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung.

Rückerstattungsbeträge Jahr 2013

Bereich Rückerstattungsbeträge

(in 1‘000 Franken)

Landwirtschaft 65‘857

Forstwirtschaft 2‘913

Berufsfischerei124

Konzessionierte Transportunterneh- 73‘894

mungen

Naturwerkstein-Abbau 1‘540

Industrie und Gewerbe 3‘605

1.3 Die neue Regelung

1.3.1 Steuerrückerstattung

Für die Umsetzung der Motion muss Art. 18 des Mineralölsteuergesetzes angepasst werden. Da die Motion die „budgetneutrale“ Umsetzung für die allgemeine Bundeskasse verlangt, wird neben dem Mineralölsteuerzuschlag nur der Teil der Mineralölsteuer rückerstattet, welcher nach Artikel 86 BV für Aufwendungen für den Strassenverkehr bestimmt ist, nicht jedoch der Anteil, der in die allgemeine Bundeskasse fliesst.

Im weiteren soll der Bundesrat die Möglichkeit haben, die Steuerrückerstattung für den Verbrauch von Dieselöl differenziert nach der technischen Ausrüstung der Pistenfahrzeuge zu regeln. Diese differenzierte Rückerstattung wird wegen der damit verbundenen Reduktion der Russemissionen als sinnvoll erachtet und hat sich bei den vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen bewährt. Sie betrifft den Teil der Mineralölsteuer, der nach Artikel 86 BV für Aufwendungen für den Strassen-

4 MinöStG Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18. 5 MinöStG Artikel 12b.