Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/93: Änderung des Mineralölsteuergesetzes · 16 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Kompetenzdelegation

Artikel 17 Absatz 1bisSteuerbefreiungen

Mit Änderung der Mineralölsteuerverordnung vom 23. Oktober 2013 wurden sämtliche Artikel betreffend die Steuerbefreiung für Lieferungen von Treib- und Brennstoffen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen überarbeitet. Dabei wurde festgehalten, dass eine Kompetenzdelegation zu Gunsten der Steuerbehörde hinsichtlich Festlegung der Bedingungen für eine Steuerbefreiung sowie des Verfahrens fehlt. Aus rechtlichen Gründen muss daher der Artikel 17 MinöStG ergänzt werden.

Konkret soll die Steuerbehörde die Bedingungen für eine Steuerbefreiung im Rahmen von Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben g und h sowie die Regelung des Verfahrens bestimmen können.

3.2 Pistenfahrzeuge

Artikel 18 Absatz 1terSteuerrückerstattung

Dieser Artikel schafft für Pistenfahrzeuge die gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung der Steuer (Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag), die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist

Der Bundesrat regelt, welche Fahrzeugtypen und welche Verwendungszwecke steuerbegünstigt werden. Zudem definiert er mittels Kompetenzdelegation die Fälle, in denen der Steueranteil nur teilweise rückerstattet wird. Der Mineralölsteuerzuschlag wird unabhängig von dieser Differenzierung vollständig rückerstattet.

3.3 Konzessionierte Transportunternehmungen

Artikel 18 Absatz 1bisSteuerrückerstattung

Im Sinne der systematischen Bereinigung des Gesetzes wird der Text von Artikel 17 Abs. 3 zu Art. 18 Abs. 1bisverschoben. Die Anpassung ändert an der heute gewährten Steuerrückerstattung nichts.