Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/93: Änderung des Mineralölsteuergesetzes · 16 Seiten

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• auf Baustellen als Baumaschinen (Sommer und Winter);

• für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten;

• zum Gepäck- bzw. Warentransport für Bahnen, Hotels, Restaurants bzw. Berg-

hütten12, Private usw.;

• für Personentransporte (ausg. Rettung Verunfallter und Liftersatz).

1.4 Regelung auf Stufe Mineralölsteuerverordnung13

In den Grundzügen lehnt sich das neue Verfahren an bestehende Rückerstattungsverfahren im Mineralölsteuerbereich an, die in der Verordnung geregelt sind. Der Vollständigkeit halber sind diese Regelungen nachfolgend kurz beschrieben.

Der Antragsteller hat die Rückerstattung bei der Eidgenössischen Zollverwaltung zu beantragen. Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch führen. Die Verbrauchskontrollen sind für jedes Fahrzeug getrennt zu erfassen. Kann der Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt.

Viele der neu rückerstattungsberechtigten Betriebe führen bereits heute Aufzeichnungen über den Verbrauch ihrer eingesetzten Fahrzeuge. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche administrative Aufwand gering ausfällt.

Zudem sollen die nachfolgenden, in der Mineralölsteuerverordnung enthaltenen Regelungen14 auch für das neue Verfahren gelten:

• Artikel 46 Absatz 1 - Aufbewahrungspflicht

Die begünstigte Person muss alle für die Steuerbegünstigung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorlegen.

• Artikel 46 Absatz 2 - Nachweispflicht

Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.

• Artikel 47 - Geringfügige Beträge

Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt.

• Artikel 48 - Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen

Rückerstattungsanträge sind in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Für Waren, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Antrages verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf

12 Auch solche im Besitz von Seilbahnunternehmen bzw. Betreibern von Loipen. 13 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611). 14 5. Kapitel - Steuerrückerstattungen, 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen.