Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/93: Änderung des Mineralölsteuergesetzes · 16 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das MinöStG stützt sich auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e. sowie Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), welche dem Bund die Kompetenz gibt, auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnen Produkten sowie auf Treibstoffen aus anderen Ausgangsstoffen eine

Verbrauchssteuer zu erheben.

Die Vorlage weicht vom Grundsatz über die Ausgestaltung der Bestimmungen über Finanzhilfen nach Artikel 7 Buchstabe g. des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) ab, wonach auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten ist.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Vorlage verletzt keine internationalen Verpflichtungen.

Sie steht jedoch im Widerspruch zum internationalen Engagement der Schweiz innerhalb der Gruppe der Friends of Fossil Fuel Subsidy Reform (FFFSR), die sich auf diplomatischer Ebene für den Abbau von Subventionen fossiler Energieträger einsetzt. Die Problematik der Steuerbefreiungen für fossile Energieträger wird insbesondere von der OECD, dem IWF, der Weltbank und der Internationalen Energieagentur (IEA) basierend auf ihren Wirtschaftsdaten kritisiert.

5.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Artikel 164 Absatz 2 BV legt fest, dass das Bundesgesetz die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen vorsehen kann, soweit die Verfassung dies nicht ausschliesst. Die Delegationsnorm hat den Gegenstand, den Umfang und die Leitlinien der delegierten Regelung zu umschreiben. Die in Artikel 18 Absatz 4 MinöStG an den Bundesrat delegierten Kompetenzen erfüllen diese Anforderungen.