Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/93: Änderung des Mineralölsteuergesetzes · 16 Seiten

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1.3.2 Befreite Fahrzeuge

In den Genuss der Steuerrückerstattung sollen auf Schnee verkehrende und mit Schneeraupen ausgerüstete Fahrzeuge gelangen. Gemeint sind hauptsächtlich die klassischen Pistenfahrzeuge (Pistenraupen, Ratrac, Pistenbullys, Leitner, Schneekatzen usw.). Motorschlitten und mit Raupen ausgerüstete Quads (ATV10) sollen auch von der Steuerbegünstigung profitieren können, sofern sie für die gleichen Zwecke (vgl. Ziffer 1.3.3) verwendet werden. Sämtliche Pneufahrzeuge (bspw. Traktoren) sollen hingegen keine Steuerrückerstattung erhalten.

Eine Auswertung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) ergibt, dass 2013 folgende Fahrzeuge immatrikuliert waren:

Fahrzeugart An- Fahrzeuge mit Parti- Anzahl Fahrzeuge / Antrieb

zahl kelfilter

Pistenfahr- 1‘435 33 1‘373 Dieselmotor

zeuge

57 Benzinmotor

5 ohne Angabe

Motorschlit- 1‘94911 0 16 Dieselmotor

ten/Quads 1‘926 Benzinmotor

6 Elektromotor

1 ohne Angabe

1.3.3 Befreite Verwendungen

Nicht alle Einsätze der in Ziffer 1.3.2 genannten Fahrzeuge sollen von der Steuerrückerstattung profitieren können. In Zusammenarbeit mit beiden Verbänden wurden folgende steuerbegünstigten Verwendungen definiert:

• Präparierung von Skipisten, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwander-

wegen;

• Präparierung von Snowboardpisten bzw. –parks;

• Transport von Material zum Unterhalt bzw. zur Sicherung der Pisten, Parks, Loi-

pen, Schlittelbahnen und Winterwanderwege;

• Rettung verunfallter Wintersportler;

• kombinierte Fahrten mit dem Hauptzweck der Präparierung;

• Fahrten als Liftersatz in Notfällen sowie zur Ausbildung (Fahrschule).

Als nicht befreite Verwendungen und damit nicht rückerstattungsberechtigt sollen insbesondere folgende Einsätz von Raupenfahrzeugen gelten:

10 All Terrain Vehicle. 11 Motorschlitten: 1‘849 Fahrzeuge; Quads mit Raupen: geschätzt 100 Fahrzeuge (keine Angaben erhältlich).