Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14
Art. 9 Information der Kontrollergebnisse
Die auf Anfrage zugänglichen Umweltinformationen sind mit der Umsetzung der Aarhus-Konvention neu in Artikel 10e USG geregelt, so dass der Artikel 9 der StFV aufgehoben werden kann (siehe Ziff. 1.3.5). Zur aktiven Information siehe die geänderten Artikel 13 und 20.
Art. 10 Angaben zum Transport gefährlicher Güter
Die Angaben zum Verkehrsaufkommen auf der Schiene (Abs. 1) und dem Rhein (Abs. 4) sind von den Inhabern bereits im Rahmen des Kurzberichts der Behörde zur Verfügung zu stellen und zu aktualisieren (was bei den Bahnen mittels dem Risikoscreening und dem vereinbarten Monitoring erfolgt). Für die Strassen (Abs. 2 und 3) kann aufgrund der ausführlichen Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) auf diese aufwändige Erhebung von Verkehrsdaten verzichtet und der Artikel aufgehoben werden (siehe Ziffer 1.3.3).
2.3 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 13 Information und Alarmierung
Abs. 1: Die Kantone müssen im vorsorglichem Sinne neu auch aktiv die Öffentlichkeit informieren (vergl. Ziff. 1.3.5) und zwar über den Namen des Inhabers und den Standort der Betriebe und Verkehrswege in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über einen allfälligen „angrenzenden Bereich“ gemäss Artikel 11a Absatz 2 StFV (Konsultationsbereich). Diese Information über Betriebe, übrige Durchgangsstrassen und den Rhein wird in der Regel über die kantonalen Geoinformationsportale erfolgen, die mittlerweile bei allen Kantonen operabel sind.
Abs. 2 & 3: Die Absätze erhalten lediglich eine neue Nummer.
Art. 15 Koordination der Kontrollen
Die Pflicht zur Durchführung von Kontrollen (Inspektionen) (Art. 8b) betrifft alle unterstellten Anlagen, weshalb der Begriff „Betriebskontrollen“ nicht zutreffend ist und korrigiert wird.
2.4 5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 18 Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern auf der Strasse [aufgehoben]
Aufgrund der ausführlichen Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) kann auf diese aufwändige Erhebung von Verkehrsdaten verzichtet und der Artikel aufgehoben werden (siehe Ziffer 1.3.3).
Art. 19 Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse [aufgehoben]
Durch die Aufhebung der Artikel 10 und 18 wird auch dieser Artikel hinfällig und somit aufgehoben (siehe Ziffer 1.3.3).
Art. 20 Information
Abs. 1: Auch die Bundesstellen müssen analog der Kantone (siehe Art. 13) aktiv die Öffentlichkeit informieren (vergl. Ziff. 1.3.5). Diese Information für Betriebe, Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich wird in der Regel über die eidgenössischen Geoinformationsportale erfolgen.
Abs. 2: Der Absatz erhält lediglich eine neue Nummer.
Art. 21 Fachkommissionen
Abs. 1: Die Abkürzung für das Departement (UVEK) wird eingefügt und das Bundesamt (BAFU) explizit bezeichnet.
10/14 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865