Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14

„erforderlich“, „risikoreich“ oder „angemessen“) die nur im Lichte des systematischen Vorgehens (Anh. 2.1) fallspezifisch umgesetzt werden können.

1.3.3 Angaben zum Transport gefährlicher Güter

Zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos infolge Gefahrguttransporte auf Strassen sind Angaben zu deren Umfang und Art erforderlich. Die aktuelle Störfallverordnung verpflichtet in Art. 10 (Abs. 2) die Transportunternehmen, sich bei der Vollzugsbehörde zu melden und auf Anfrage Angaben zu den durchgeführten Transporten mitzuteilen. Diese Bestimmung hat sich in der Vollzugspraxis nicht durchgesetzt. Eine im Auftrag des BAFU erstellte Studie zeigt, dass mit den vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhobenen Daten ausreichend genaue Durchschnittswerte (national/regional) verfügbar sind. Für die Transporte gefährlicher Güter auf der Schiene und auf dem Rhein erübrigen sich die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 10 StFV (Abs. 1 und 4), da die Inhaber dieser Anlagen in der Lage und im Rahmen des Kurzberichts (bei der Bahn in der Form des Screenings) verpflichtet sind, diese Angaben zu machen. Auf Artikel 10 kann somit verzichtet werden.

Gemäss Art. 18 StFV „Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern auf der Strasse“ sorgt die Zollverwaltung auf Ersuchen des BAFU dafür, dass dem BAFU die für die Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben der ein-, aus- und durchgeführten gefährlichen Güter zur Verfügung gestellt werden. Von diesem Artikel wurde bisher mangels Bedarf ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. Auf Artikel 18 kann somit verzichtet werden.

Gemäss Artikel 19 StFV sorgt das BAFU für die Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 10 und 18). Dieser Artikel wird infolge der Aufhebung der Artikel 10 und 18 überflüssig und ebenfalls aufgehoben.

1.3.4 Kontrollen

Die Sicherheitsmassnahmen der Betriebe sowie der Verkehrswege im Geltungsbereich der StFV und die Gefährdung von Bevölkerung und Umwelt sind seit Inkrafttreten der StFV grundsätzlich beurteilt. Den erreichten hohen Grad an Sicherheit gilt es nun vor Erosion zu schützen oder wo nötig noch zu verbessern. Bis heute schreibt die StFV nur implizit vor (Artikel 15 verpflichtet die Kantone zur Koordination der Kontrollen), dass die für den Vollzug zuständigen Behörden Kontrollen durchzuführen haben. Sie macht aber im Gegensatz zur Seveso-III Richtlinie keine Vorgaben dazu.

Mit der Revision der StFV soll die Inspektionstätigkeit explizit vorgeschrieben werden und es wird von der Vollzugsbehörde verlangt, anlagespezifisch die Häufigkeit der Kontrollen festzulegen. Der Vollzug der StFV soll damit verstärkt und harmonisiert werden, ohne die bewährten Praktiken – in gewissen Kantonen und bei den Anlagen im Bundesvollzug – in Frage zu stellen. Die Regelung soll auch dazu beitragen, dass die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen für Kontrollen bereitgestellt werden, was heute noch nicht überall der Fall ist.

1.3.5 Information der Öffentlichkeit

Seit Inkraftsetzung der Störfallverordnung im Jahre 1991 hat im Bereich des Umgangs mit Umweltinformationen eine grosse Entwicklung stattgefunden, insbesondere durch die bereits 1999 von der Schweiz ratifizierte UNECE Industrieunfall-Konvention und die 2014 ratifizierte UNECE Aarhus-Konvention sowie durch die 2012 revidierte Seveso-III Richtlinie.

In der Umsetzung der Aarhus-Konvention (neuer Art. 10e USG) bleiben private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen explizit vorbehalten; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

Mit der Revision soll ein sinnvolles Mass an Informationen der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sollen ohne grossen Aufwand von den Behörden bereitgestellt werden können. Was „auf Anfrage“ zugänglich ist, wird von den neuen Bestimmungen im USG geregelt, so dass die bisherige Regelung betreffend Kontrollbericht und Zusammenfassung der Risikoermittlung aufgehoben werden kann. Neu müssen jedoch sämtliche behördlichen Beurteilungen schriftlich festgehalten werden, d.h. also auch die Ergebnisse der Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts

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