Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14
2.6 Anhang 1 Geltungsbereich und Kurzbericht
Anhang 1.1 Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle
Das Vorgehen zur Ermittlung der Mengenschwellen für Stoffe und Zubereitungen mit einer Liste festgelegter Mengenschwellen (Ziff. 3, in der Praxis als „Ausnahmeliste“ bezeichnet, weil für diese Stoffe nicht die Kriterien nach Ziffer 4 und 5 gelten) und einer Kriterienliste (Ziff. 4) ist grundsätzlich unverändert, jedoch stützen sich die Kriterien neu weitestgehend auf die GHS-Klassierung (gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, EU-CLP-Verordnung). Das GHS ermöglicht aber eine detailliertere Einstufung als bisher, was erlaubt, die Mengenschwellen so zu definieren, dass der Geltungsbereich besser auf diejenigen Betriebe fokussiert wird, die möglicherweise das Potenzial zu schweren Schädigungen haben. Die Anwendung dieser detaillierteren Einstufung führt insgesamt zu einer Straffung des Geltungsbereichs.
Für die Bestimmung der Mengenschwellen für die heterogene Gruppe von hochaktiven Stoffen (HAS) können die GHS-Kriterien nicht zur Anwendung kommen, da sie solche hochaktiven Eigenschaften nicht berücksichtigen. Das BAFU hat deshalb mit Vertretern der Kantone und der Industrie Kriterien zur Bestimmung von HAS (Anh. 1 Ziff. 5) erarbeitet und für die entsprechenden HAS eine Mengenschwelle von 20 kg festgelegt. Ein Impact-Assessment hat ergeben, dass durch diese Kriterien höchstens um die 20 neue Betriebe in den Geltungsbereich kommen dürften. Die Abklärung der HAS-Kriterien wird nicht für alle Stoffe und Zubereitungen nötig sein, was in einer entsprechenden Vollzugshilfe (vorgesehen für 2015) noch präzisiert wird.
Die Ausnahmeliste, in welcher Stoffe und Zubereitungen geführt werden, die eine andere Mengenschwelle haben, als man mit der Kriterienliste ermitteln würde, ist entsprechend an die neuen Kriterien angepasst. Folgende Grundsätze wurden dabei befolgt:
• Die Stoffe und Zubereitungen, die neu unter die Kriterien der HAS fallen (und neu eine Mengenschwelle von 20 kg haben) werden aus der Ausnahmeliste entfernt;
• In die Liste aufgenommen (mit einer Mengenschwelle von 500 kg) werden Stoffe und Zubereitungen, die in der Seveso III-Richtlinie eine Mengenschwelle von 500 kg haben und die aufgrund der neuen Kriterienliste eine höhere Mengenschwelle hätten;
• Stoffe und Zubereitungen, welche bis anhin mit einer Mengenschwelle von 1 kg in der Ausnahmeliste geführt wurden und in der Seveso III-Richtlinie eine Mengenschwelle von 500 kg haben, werden neu auch mit einer Mengenschwelle von 500 kg in der Ausnahmeliste geführt;
• Die Ethanol-Kraftstoffe mit unterschiedlichen Anteilen Ethanol im Benzin werden in Analogie zu den Mengenschwellen für die Treibstoffe Benzin und Kerosin in die Ausnahmeliste aufgenommen;
• Da gemäss den GHS-Kriterien nur noch Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffanteil von 33.5% eine Einstufung als Gefahrstoff haben und damit die möglichen Gefahren der Detonations- und Schwelfähigkeit nicht berücksichtigt werden, wird für Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffanteil von ≥ 25% in der Ausnahmeliste eine Mengenschwelle von 20‘000 kg bzw., bei nachweislich negativem Detonations- und Schwelfähigkeitstest, eine Mengenschwelle von 200‘000 kg festgelegt).
Die Anpassung der Mengenschwellen für Sonderabfälle ist ebenso erforderlich und wird vom UVEK parallel zum Verfahren für die Revision der StFV durch die Revision des Abfallverzeichnisses vorgenommen. In Ziff. 22 des Anhangs werden lediglich die dabei zu berücksichtigenden Eigenschaften der Begriffsverwendung des GHS angepasst.
Anhang 1.2a Geltungsbereich für Eisenbahnanalgen
Die Strecken der Eisenbahnanlagen, die in den Geltungsbereich der StFV fallen, werden in einer Liste aufgeführt. Das Format der Liste entspricht demjenigen der Anhänge 1 und 2 der Verordnung des
12/14 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865