Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14
1.3 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1.3.1 Geltungsbereich
Bei Betrieben mit Stoffen und Zubereitungen
Heute fallen rund 2‘400 Betriebe in den Geltungsbereich der StFV, weil Mengenschwellen überschritten werden, aber nur bei etwa 10% haben die Vollzugsbehörden aufgrund der festgestellten Möglichkeit für schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt eine Risikoermittlung verlangt. Die Kriterien für die Mengenschwellen sind so angesetzt, dass nur bei einem Zusammentreffen ungünstiger Betriebs- und Umgebungsbedingungen schwere Schädigungen möglich sind, was aber nicht häufig vorkommt. Dank der detaillierteren Einstufungskriterien des GHS, z.B. mit der Unterscheidung von gasförmiger, flüssiger oder fester Form, konnte der Geltungsbereich mehr auf diejenigen Betriebe fokussiert werden, die eher das Potenzial zu schweren Schädigungen haben. Dies führt insgesamt zu einer Straffung des Geltungsbereichs (schätzungsweise auf rund 1‘800 Betriebe), obwohl aufgrund von GHS neu etwa zehn Betriebe, die mit Aerosolen umgehen, in den Geltungsbereich fallen. Zudem werden neu, in Annäherung an die Seveso Richtlinie der EU, Betriebe die mit gewissen Feuerwerkskörpern umgehen, in den Geltungsbereich aufgenommen (rund zwei Dutzend Betriebe). Schliesslich werden im Einvernehmen mit der Industrie Betriebe in den Geltungsbereich aufgenommen, die mit Wirkstoffen umgehen, die als biologisch hochaktiv eingestuft werden und bereits in kleinen Mengen ein grosses Gefahrenpotential bergen können. Ein Impact-Assessment lässt vermuten, dass durch diese Kriterien höchstens um die 20 Betriebe neu in den Geltungsbereich kommen dürften.
Bei Betrieben mit Organismen
Im Rahmen dieser Verordnungsrevision wird für Betriebe mit biologischem Gefahrenpotential eine Anpassung an die Einschliessungsverordnung (SR 814.912) vom 9. Mai 2012 erreicht. Demzufolge sind neu auch Betriebe im Geltungsbereich der StFV, die mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen Tätigkeiten der Klasse 3 und 4 durchführen.
Obwohl der Geltungsbereich dadurch breiter wird, soll der Vollzug gestrafft werden, indem Betriebe mit Klasse 3 Tätigkeiten, die im Falle von Störfällen keine schwere Schädigungen verursachen können, im Einzelfall vom Geltungsbereich der StFV ausgenommen werden können. Die Revision wird für die Betriebe keinen Mehraufwand bringen.
Bei Bahnen
Neu wird auch der Geltungsbereich der unter die StFV fallenden Eisenbahnanlagen fokussiert. Im Sachplan Verkehr hat der Bund bereits ein Netz von Eisenbahnanlagen definiert, das bezüglich Störfallvorsorge von Relevanz und deshalb auch bei raumplanerischen Entscheiden zu berücksichtigen ist. Der Geltungsbereich wird deshalb auf dieses Netz beschränkt (inkl. der wichtigen, dazugehörenden Rangierbahnhöfe, neu als Güterverkehrsanlagen bezeichnet), das nur noch Anlagen der SBB, der BLS, der Deutschen Bahn und der Hafenbahnen BL und BS umfasst, und in einem Anhang aufgeführt wird. Die Kompetenz, diesen Anhang allfälligen Entwicklungen anzupassen, wird an das Departement (UVEK) delegiert (neuer Art. 23a).
Dies ist im Einklang mit den Erfahrungen im Vollzug. Diese haben gezeigt, dass das Verfahren der StFV bei Inhabern von Bahnanlagen, auf denen kleine Mengen an Gefahrgütern (unter ca. 200‘000 Tonnen/Jahr) transportiert werden, einen grossen Aufwand bedeutet, ohne dass damit der Schutz vor Störfällen massgeblich verbessert werden kann. Bei diesen Anlagen gewährleistet die Oberaufsicht durch das BAV (insbesondere gemäss den Artikeln 8a bis 8f, sowie 17c EBG) einen ausreichenden Schutz vor Störfällen. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, kann das BAV gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der StFV weitere Eisenbahnanlagen unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten.
Mit dieser Änderung unterstehen die Anschlussgleise nicht mehr automatisch der StFV, wenn auf ihnen gefährliche Güter transportiert werden. Sie müssen, in begründeten Fällen, von der
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