Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14
Anhang 2.3 Massnahmen für Betriebe mit Organismen
Die beispielshaft und nicht abschliessend festgehaltenen Sicherheitsmassnahmen entstammen den ehemaligen Grundsätzen für allgemeine und besondere Sicherheitsmassnahmen mit folgenden Änderungen:
Bst. b - d: Diese Massnahmen werden zur Angleichung an die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen neu auch für Betriebe mit Organismen festgehalten.
Anhang 2.4 Massnahmen für Verkehrswege
Die beispielshaft und nicht abschliessend festgehaltenen Sicherheitsmassnahmen entstammen den ehemaligen Grundsätzen für allgemeine Sicherheitsmassnahmen.
Anhang 2.5 Massnahmen für Rohrleitungsanlagen
Die beispielshaft und nicht abschliessend festgehaltenen Sicherheitsmassnahmen entstammen den ehemaligen Grundsätzen für allgemeine Sicherheitsmassnahmen.
2.8 Anhang 3 Besondere Sicherheitsmassnahmen
Da keine Unterscheidung mehr zwischen „allgemeinen“ und „besonderen“ Sicherheitsmassnahmen vorgenommen wird (gemäss Ziffer 1.3.2) wird Anhang 3 aufgehoben.
2.9 Anhang 4 Risikoermittlung
Anhang 4.2 Betriebe mit Organismen
Der Begriff „Mikroorganismen“ wird durch „Organismen“ ersetzt (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b).
2.10 Anhang 5 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Ziff. I: In Art. 2 Abs. 4 ESV wird der Begriff „Mikroorganismen“ durch „Organismen“ ersetzt (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b).
Ziff. II: Ziff. 80.8 im Anhang der UVPV wird ersatzlos gestrichen. Damit sind Betriebe, die Tätigkeiten der Klasse 3 oder 4 mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen durchführen, künftig nicht mehr der UVPV unterstellt. Einerseits sind solche Betriebe vom EU-Recht (UVP-RL 2011/92) nicht erfasst, andererseits sind sämtliche umweltrelevanten Aspekte bereits durch ESV und StFV abgedeckt, da für sämtliche Tätigkeiten der Klasse 3 oder 4 nach ESV eine Bundesbewilligung im Einzelfall (durch BAFU, BAG oder BLV) und nach StFV zudem ein Kurzbericht oder gar eine Risikoermittlung und –beurteilung benötigt wird.
14/14 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865