Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14

Vollzugsbehörde (den Kantonen) auch gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der StFV unterstellt werden.

Bei Strassen

Wie bei den Bahnen hat sich gezeigt, dass sich bei sehr geringem Umfang von Gefahrguttransporten keine besonderen Meldepflichten (Kurzberichte) oder Sicherheitsmassnahmen rechtfertigen lassen. Unbestritten ist, dass der Vollzug auch bei den Durchgangsstrassen optimiert werden soll, indem Kurzberichte nicht flächendeckend für alle Durchgangsstrassen erstellt, beurteilt und nachgeführt werden. Da sich bei den Strassen die Verkehrsverhältnisse aber rascher ändern, das Netz wesentlich grösser ist und die Unfallwahrscheinlichkeiten stark divergieren, standen keine einheitlichen Kriterien für die Definition eines geschlossenen Strassennetzes zur Verfügung, das analog der Eisenbahnen hätte der StFV unterstellt und in einem Anhang definiert werden können. Deshalb wird der heutige Geltungsbereich beibehalten. Die StFV wird aber in dem Sinn geändert, dass die Vollzugsbehörde die Inhaber der Durchgangsstrassen von der Pflicht zur Einreichung eines Kurzberichts befreit, wenn sie bereits über ausreichende Angaben verfügt um zu beurteilen, ob die Wahrscheinlichkeit für Störfälle mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist (Art. 6 Abs. 3). Dies ist z. B. der Fall, wenn aufgrund der Umgebung und des geringen Verkehrsaufkommens die Wahrscheinlichkeiten von Störfällen mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt offensichtlich hinreichend klein sind.

Bei Rohrleitungsanlagen

Bei Rohrleitungsanlagen, die per 1. April 2013 in die StFV aufgenommen wurden, bleibt der Geltungsbereich unverändert.

1.3.2 Treffen von Sicherheitsmassnahmen

Die aktuelle Störfallverordnung verpflichtet die Inhaber von Betrieben zum Treffen von Sicherheitsmassnahmen und teilt diese in allgemeine (Art. 3 und Anh. 2) und besondere (Art. 4 und Anh. 3) Sicherheitsmassnahmen ein, für welche je die Grundsätze in den Anhängen 2 und 3 festgehalten werden. Bei den Verkehrswegen und Rohrleitungen wird diese Unterscheidung nicht vorgenommen. Die Erfahrung im Vollzug mit der vielfältigen Palette von unterstellten Betrieben zeigt, dass diese Unterscheidung eine künstliche Grenze bildet und die Sicherheitsmassnahmen dem jeweiligen Gefahrenpotential und der Komplexität der Anlagen entsprechend getroffen oder von der Vollzugsbehörde gefordert werden. Die Erfahrung zeigt auch, dass eine adäquate Störfallvorsorge nur dann besteht, wenn eine Sicherheitskultur gelebt wird, die sich auf eine systematische Auseinandersetzung mit den Risiken stützt.

Im Lichte dieser Ausgangslage wird vorgeschlagen, auf eine Unterteilung der Sicherheitsmassnahmen in „allgemeine“ und „besondere“ zu verzichten und in Artikel 3 der StFV alle Inhaber – im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners – zu verpflichten, beim Treffen von Sicherheitsmassnahmen nach der neu in Anhang 2.1 gegebenen Systematik vorzugehen. Dadurch soll die Auseinandersetzung mit den Themen Sicherheit, Gefahren und Risiken gefördert und dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass eine wirksame und effiziente Störfallvorsorge eine gelebte Sicherheitskultur benötigt. Für grössere, komplexere Anlagen ist dies kaum ohne Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems zu verwirklichen. Für kleinere und/oder einfachere Anlagen ist die im Anhang 2.1 gegebene Systematik bereits ausreichend konkret und kann in Vollzugshilfen und Branchenlösungen weiter spezifiziert werden. Zudem kann bei der Erarbeitung der im Anhang 2.1 vorgegebenen Punkte auch auf bereits bestehende, analog strukturierte Grundlagen in anderen Bereichen (z.B. „Sicherheit mit System“ bei der Arbeitssicherheit gemäss SUVA) abgestützt werden, so dass der zusätzliche Aufwand für kleinere Betriebe im vernünftigen Mass bleibt. Im Lichte dieses systematischen Überbaus sind die ehemals in „allgemeine“ (ehemaliger Anhang 2) und „besondere“ (ehemaliger Anhang 3) aufgeteilten Grundsätze neu in den Anhängen 2.2 – 2.5 als Sicherheitsmassnahmen für die verschiedenen Anlagetypen zusammengefasst und geringfügig ergänzt worden. Der bisherige Anhang 3 wird folglich aufgehoben. Die in den Anhängen 2.2 – 2.5 aufgeführten Sicherheitsmassnahmen sind beispielhaft und nicht abschliessend. Sie enthalten zudem mehrheitlich Ermessensbegriffe (z.B. „geeignet“,

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