Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14

Abs. 2: Der Begriff „gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganisimen“ wird durch „gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen“ (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b) ersetzt. Für die Fachkommission, die in Artikel 1 Abs. 3 bereits erwähnt ist, wird neu die Abkürzung (EFBS) verwendet.

2.5 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23a Änderung von Anhängen

Da das neue Chemikalienklassierungssystem GHS eine feinere Abstufung als das alte System erlaubt und insbesondere die Einstufungen besser auf den Aufnahmeweg der Stoffe und Zubereitungen abstützt, wurde die Revision zum Anlass genommen, den Geltungsbereich aufgrund der gemachten Erfahrungen anzupassen. Für die wichtigsten Stoffe und Zubereitungen wurde ein Impact Assessment durchgeführt um zu prüfen, ob die Mengenschwelle dem Gefahrenpotential angemessen Rechnung trägt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Stoff oder eine Zubereitung durch die gemachte Anpassung eine Mengenschwelle erhält, welche das Gefahrenpotential nicht adequat wiederspiegelt. Für solche Einzelfälle soll die Ausnahmeliste dazu dienen, diese Stoffe und Zubereitungen nach Konsultation durch das Kontaktgremium der Störfallvollzugsstellen mit einer angemessenen Mengenschwelle aufzunehmen. Im Weiteren können Neubauten neben Eisenbahnalagen oder die Verlagerungen des Transports von gefährlichen Stoffen dazu führen, dass sich die Risiken auf bisher nicht dem Geltungsbereich der StFV unterstehende Steckenabschnitte verschieben. Sowohl die für Stoffe und Zubereitungen festgelegten Mengenschwellen, als auch der Geltungsbereich für Eisenbahnanalgen müssen deshalb bei Bedarf geändert werden. Aus diesem Grund soll das Departement die Kompetenz erhalten, die Liste der festgelegten Mengenschwellen (Anh. 1 Ziff. 3) und die Liste der unterstellten Eisenbahnanlagen (Anh. 1.2a) allfälligen Entwicklungen anpassen zu können.

Die Vollzugsbehörden haben neu die Möglichkeit, Betriebe mit Tätigkeiten der Klasse 3 nach ESV vom Geltungsbereich der StFV auszunehmen, wenn sich die darin verwendeteten Organismen aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung und in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten können und bei Störfällen nicht zu schweren Schädigungen führen können. Diejenigen Organismen der Gruppe 3, welche die oben genannten Kriterien erfüllen, werden im Anhang 1.4 aufgeführt. Als Anhang der StFV hat die Liste einen rechtsverbindlichen Charakter. Die Anpassung der Liste wird dem Departement (UVEK) übetragen. Dieses führt die Liste im Einvernehmen mit anderen zuständigen Bundesämter und nach Anhörung der EFBS nach. Erst nach Aufnahme der Gruppe 3- Organismen im Anhang 1.4 können die entsprechenden Betriebe mit Klasse 3-Tätigkeiten vom Geltungsbereich der StFV ausgenommen werden.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts betreffen die Einschliessungsverordnung (ESV) und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung und werden im Anhang 5 abgebildet.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen aus dem Jahre 1991 sind nicht mehr erforderlich und der Artikel wird aufgehoben.

Art. 25bÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 2015

Abs. 1: Die Übergangsfrist zur Einreichung der Kurzberichte für Betreiber von Anlagen die neu in den Geltungsbereich fallen beträgt, ähnlich wie beim Inkrafttreten der StFV im 1991, 2 Jahre. Für die übrigen geänderten oder neuen Pflichten werden keine Übergangsfristen festgelegt.

11/14 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865