Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14

BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV, SR 742.122.4). Abschnitte der aufgeführten Linien die sich auf ausländischem Territorium befinden sind nicht betroffen.

2.7 Anhang 2 Treffen von Sicherheitsmassnahmen

Die Unterscheidung von allgemeinen und besonderen Sicherheitsmassnahmen hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird durch die neue Vorschrift des Vorgehens ersetzt (siehe Ziff. 1.3.2). In dessen Rahmen ist fallspezifisch festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen in welchem Umfang angemessen sind. Die meist offen und interpretationsbedürftig formulierten Grundsätze aus den ehemaligen Anhängen 2 und 3 können in diesem Sinne zusammengefasst und neu schlicht als „Sicherheitsmassnahmen“ bezeichnet werden. Während das Vorgehen gemäss Anhang 2.1 eine systematische, abschliessende und bindende Aufzählung ist, werden in den weiteren, anlagespezifischen Anhängen nicht abschliessende, beispielshafte Massnahmen („insbesondere“ im darauf verweisenden Art. 3 Abs. 3) aufgeführt. Ob und in welchem Umfang sie bei einer konkreten Anlage getroffen werden müssen, ergibt sich aus dem systematischen Vorgehen.

Anhang 2.1 Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen

Das festgelegte Vorgehen lehnt sich an die verschiedenen Standards für Sicherheitsmanagementsysteme (SMS) an - wie beispielsweise die Vorgaben in der Seveso-III Richtlinie, die europäischen Anforderungen an SMS für Eisenbahnanlagen oder für Rohrleitungsanlagen - aber auch an die Elemente des Konzeptes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Das Vorgehen ist so formuliert, dass es in einfachen Fällen auch ohne weitere Erläuterungen zielführend angewendet werden kann. Ebenfalls trägt die Formulierung dem dem Aspekt Rechnung, dass aufgrund der tieferen Mengenschwellen in der StFV verglichen mit der Seveso-III Richtlinie auch KMU Betriebe diese Anforderung mit vernünftigem Aufwand und gestützt auf bereits bestehende Grundlagen aus anderen Erlassen umsetzen können.

Anhang 2.2 Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen

Die beispielshaft und nicht abschliessend festgehaltenen Sicherheitsmassnahmen entstammen den ehemaligen Grundsätzen für allgemeine und besondere Sicherheitsmassnahmen mit folgenden Änderungen:

Bst. d: Für die Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen wurde bislang nur die „Zuverlässigkeit“ gefordert. Aus der Vollzugserfahrung ergibt sich die Anforderung, dass diese auch „geeignet“ sein müssen, was dementsprechend aufgenommen wird.

Bst. f: Neben der Überwachung und Wartung wird neu explizit auch die periodische Überprüfung aufgeführt. Während mit der Überwachung und Wartung die Funktion der sicherheitstechnisch bedeutenden Anlagenteile gewährleistet wird, gilt es periodisch mit einer Überprüfung festzustellen, dass nach wie vor die richtigen Anlageteile als sicherheitstechnisch relevant erkannt sind und entsprechend überwacht und gewartet werden. Die ehemals unter den besonderen Sicherheitsmassnahmen explizit aufgeführte Aufbewahrungsfrist für Kontrollnachweise wird durch eine allgemeine Dokumentationspflicht ersetzt.

Bst. g: Die ehemals unter den besonderen Sicherheitsmassnahmen festgehaltene „wöchentliche Fortschreibung“ des Verzeichnisses wird durch den Begriff „aktuell“ flexibilisiert.

Bst. h: Aus der Vollzugserfahrung ergibt sich, dass in vielen Betrieben dem Wissenserhalt trotz personeller Änderung (Wissensmanagement) zu wenig Beachtung geschenkt wird. Er wird deshalb neu explizit als Sicherheitsmassnahme aufgeführt.

Bst. i: Neu wird als Synonym für die „bedeutsamen Störungen im Betrieb“ der Begriff der ‚„Beinahe“- Störfälle‘ eingeführt, um den eindeutigen Querbezug zur Seveso-III Richtline und dem Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation zur Verhütung von industriellen Störfällen herzustellen. Die ehemals unter den besonderen Sicherheitsmassnahmen explizit aufgeführte Aufbewahrungsfrist wird durch den flexiblen Ausdruck „ausreichend lange“ ersetzt.

13/14 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865