Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14
1 Grundzüge der Verordnungsrevision
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012) konkretisiert Artikel 10 (Katastrophenschutz) des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01). Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen und gilt heute für Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen, für Betriebe mit gentechnisch veränderten, pathogenen Organismen sowie für Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden und für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.
Der Geltungsbereich für Betriebe mit Stoffen und Zubereitungen wird über Mengenschwellen bestimmt, welche anhand der Stoffklassierungen zu ermitteln sind (Anh. 1.1 StFV). Dazu wurden bisher die Klassierung der EU, der Gefahrguttransport- und der Brandschutzbestimmungen sowie explizite physikalische, chemische und ökologische Testwerte beigezogen. Mit der Revision der Chemikalienverordnung per 1. Juni 2015 wird die Schweiz analog der EU das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte neue Klassierungssystem GHS (Globally Harmonized System) für Stoffe und Zubereitungen übernehmen. Die StFV muss deshalb zwingend auf Mitte 2015 revidiert werden.
Im Laufe der letzten zwanzig Jahren wurden viele Erfahrungen beim Vollzug der StFV gesammelt. Diese zeigen auf, dass Effizienz und Wirksamkeit der StFV verbessert werden können. Zudem wurden Anliegen sowohl von Inhabern von Anlagen im Geltungsbereich der StFV, von den Vollzugsbehörden und von Dritten eingebracht. Im Rahmen dieser Revision werden diese Erfahrungen genutzt und die gemeldeten Anliegen geprüft. Wo sinnvoll soll auch eine angemessene Annäherung an die kürzlich revidierte Seveso III-Richtlinie stattfinden.
Ein Inkrafttreten am 1. Juni 2015 setzt voraus, dass die Vorlage im August 2014 in die Anhörung geht. Angesichts dieses Termins wurden nur diejenigen Anpassungsvorschläge in Erwägung gezogen, für welche konsensfähigen Lösungen in der gegebenen Zeit als möglich erscheinen.
Ein Anliegen der Industrie und einiger kantonaler Vollzugsbehörden betrifft das Thema der Neubauten in der Umgebung von Anlagen im Geltungsbereich der StFV. Mit dem am 1. April 2013 (im Rahmen der Aufnahme der Rohrleitungsanlagen in den Geltungsbereich der StFV) in Kraft getretenen neuen Artikel 11a wird die nach geltendem Recht bestehende Koordinationspflicht im Bereich der Raumplanung (insbesondere bei Neueinzonungen und Aufzonungen) näher erläutert. Das Thema der Neubauten in bereits ausgeschiedenen (Bau-)Zonen ist nicht Teil der vorliegenden Revision, wird jedoch im Rahmen einer Arbeitsgruppe vertieft, die seit November 2013 an der Arbeit ist und u.a. auch Lösungsansätze ausserhalb des gegebenen gesetzlichen Rahmens prüft.
1.2 Ziel und Zweck
Die Verordnungsrevision verfolgt einerseits das Ziel, die Anpassung an das GHS vorzunehmen. Sie will anderseits eine Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit der Störfallvorsorge erreichen und sieht dazu eine Straffung des Geltungsbereichs vor, so dass sich der Vollzug auf die relevanteren Anlagen konzentrieren kann. Für die im Geltungsbereich verbleibenden Anlagen sollen neu ein systematisches Vorgehen beim Treffen von Sicherheitsmassnahmen verlangt, eine explizite Regelung der Kontrollen (Inspektionen) und klare Informationspflichten eingeführt werden, womit auch eine bescheidene Annäherung an die Seveso Richtlinie der EU stattfindet. Schliesslich werden einige Verbesserungen im Kontroll- und Beurteilungsverfahren der StFV eingeführt.
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