Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14
durch die Vollzugsbehörde schriftlich festgehalten werden (siehe auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1). Der Wortlaut dieses Absatzes wird entsprechend angepasst.
Abs. 4: In Anlehnung an den Wortlaut von Art. 5 zum Kurzbericht wird hier ergänzt, dass die Risikoermittlung nicht nur zu erstellen sondern auch der Vollzugsbehörde einzureichen ist.
Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung
Abs. 1: Zur Sicherstellung der passiven Information, d. h. der auf Anfrage zu gewährenden Einsicht, soll neu systematisch vorgeschrieben werden, dass die Ergebnisse der Prüfungen und Beurteilungen durch die Vollzugsbehörde schriftlich festgehalten werden (siehe auch Art. 6 Abs. 3bisund Art. 8b Abs. 1). Der Wortlaut dieses Absatzes wird dementsprechend angepasst.
Art. 8a Änderung der Verhältnisse
Die StFV verlangt heute, dass der Inhaber den Kurzbericht ergänzen muss, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen (Art. 5 Abs. 3). Die Ergänzung des Kurzberichts ist durch den Inhaber ohne Aufforderung der Behörde vorzunehmen. Sie hat zum Ziel, die Grundlage für eine neue Beurteilung durch die Behörde zu liefern. Die ehemals verwendete Vergangenheitsform erweckt den Anschein, dass z.B. im Falle eines Neubaus neben der unterstellten Anlage der Kurzbericht erst einzureichen ist, wenn der Neubau realisiert ist. Dies würde allerdings der Behörde eine rechtzeitige Abstimmung aller Interessen verunmöglichen. Der Kurzbericht soll in solchen Fällen deshalb bereits angepasst und eingereicht werden, wenn ein konkretes Bauprojekt vorliegt (z.B. Baupublikation). Anderseits sind aber auch die Planungsbehörden durch den Artikel 11a gefordert, die Richt- und Nutzungsplanung mit der Störfallvorsorge zu koordinieren und in diesem Sinne Inhaber über mögliche Entwicklungen im Umfeld der unterstellten Anlagen zu informieren. Diese können dann gegenüber den Behörden mit einem ergänzten Kurzbericht ihre Interessen vertreten. Der Wortlaut wird dementsprechend angepasst (... „wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern“).
Bei Anlagen, für welche aufgrund der Beurteilung des Kurzberichts eine Risikoermittlung erstellt wurde, war bislang nicht klar, ob sie bei einer Änderung der Verhältnisse zwingend vorerst einen ergänzten Kurzbericht einzureichen haben (gemäss Art. 5 Abs. 4 StFV). Dabei scheint es aus heutiger Sicht selbstverständlich zu sein, dass der Inhaber eines Betriebs mit dem Potential für schwere Schädigungen – insbesondere in den Branchen mit grossem Wandel – dieses Risiko laufend ermittelt und beurteilt. In die StFV wird deshalb die explizite Bestimmung aufgenommen, dass der Inhaber auch die Risikoermittlung ergänzen muss, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen. Wenn aufgrund der Änderung der Verhältnisse oder der neuen Erkenntnisse offensichtlich zu erwarten ist, dass der Betrieb nicht mehr schwer schädigen kann, kann der Inhaber statt der ergänzten Risikoermittlung einen Kurzbericht einreichen.
Art. 8b Kontrollen
Abs. 1: Dieser Absatz beinhaltet eine explizite Verpflichtung der Vollzugsbehörde, Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob der Inhaber seinen Pflichten nach der StFV nachkommt.
Zur Sicherstellung der passiven Information, d. h. der auf Anfrage zu gewährenden Einsicht, soll neu systematisch vorgeschrieben werden, dass die Ergebnisse der Prüfungen und Beurteilungen durch
bis
die Vollzugsbehörde schriftlich festgehalten werden (siehe auch Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1). Die Vollzugsbehörde wird deshalb auch hier verpflichtet, die Ergebnisse der Kontrollen schriftlich festzuhalten.
Abs. 2: Die Vollzugsbehörde hat die Häufigkeit (die Zeitabstände) der Kontrollen festzulegen, in Abhängigkeit des Gefahrenpotentials, der Art und Komplexität der Anlage sowie der Erkenntnisse aus früheren Kontrollen. Es wurde deshalb darauf verzichtet, solche Zeitabstände in diesen Artikel aufzunehmen. In der Revision der Vollzugshilfe zur StFV werden aufgrund einer 2012 im Auftrag des BAFU abgeschlossenen Studie den Vollzugsbehörden die nötigen Entscheidhilfen geliefert.
9/14 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865