Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14

(Art. 6 Abs. 3) und die Ergebnisse der Kontrollen (Art. 8b), um so im Sinne des USG auf Anfrage zugänglich zu sein. Der Begriff „Kontrollbericht“ entfällt.

1.4 Auswirkungen auf den Vollzug

Mit Inkrafttreten der revidierten StFV fallen für die Vollzugsbehörden einmalige Aufgaben bei Inkraftsetzung an (im Zusammenhang mit der „Entlassung“ der Anlagen, die nicht mehr der StFV unterstellt sind, der Aufnahme der neuen Betriebe im Geltungsbereich, dem Aufbau von Prozessen für die Kontrollen und für die Information der Öffentlichkeit).

Insgesamt sollte danach der Aufwand für den Vollzug gleich wie heute bleiben. Einerseits fallen weniger Anlagen als bisher in den Geltungsbereich der StFV, anderseits erhalten gewisse Aufgaben (v.a. Kontrollen, Information der Öffentlichkeit) eine grössere Bedeutung, was mit einem entsprechenden Aufwand verbunden ist.

1.5 Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU)

Das BAFU hat für die vorgeschlagene Verordnungsrevision eine volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) vorgenommen. Diese kommt zum Schluss, dass mit der Fokussierung auf die störfallrelevanten Betriebe und der Stärkung des Vollzugs das hohe Niveau an Sicherheit gehalten werden kann. Die revidierte StFV verbessert die dazu nötigen Voraussetzungen. Zudem wird durch die Auflage des systematischen Umgangs mit der Sicherheit die Eigenverantwortung der Inhaber gestärkt und mit der besseren Information der Öffentlichkeit den Forderungen der von der Schweiz ratifizierte Aarhus-Konvention Rechnung getragen. Die VOBU stellt schliesslich fest, dass die volkswirtschaftlichen Auswirkungen relativ gering sind und kaum negative Effekte für die Gesamtwirtschaft ausgelöst werden, so dass die Änderungen der Störfallverordnung (StFV) als zielführend und zweckmässig zu bezeichnen sind.

Durch die Reduktion des Geltungsbereichst bei den Betrieben werden rund 600 Betriebe entlastet, Kurzberichte zu erstellen und sich behördlichen Kontrollen zu unterziehen. Für die verbleibenden rund 1‘800 Betriebe ergibt sich ein Mehraufwand durch die Umsetzung des systematischen Vorgehens beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen und die verbesserten behördlichen Kontrollen. Die damit verbundene Belastung der Betriebe dürfte aber deutlich tiefer ausfallen als beispielsweise die Kosten

1 für die Umsetzung der Bestimmungen über den Beizug der Spezialisten für die Arbeitssicherheit . Diese werden mit rund rund 840.- pro Betrieb ausgewiesen, also für die Gesamtheit der unterstellten Betriebe mit insgesamt 1,5 Mio. Fr.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Abs. 2 Bst. b: Neu sind im Geltungsbereich der StFV nebst Betrieben mit pathogenen und gentechnisch veränderten Mikroorganismen auch Betriebe, in denen eine Tätigkeit mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, die nach ESV der Klasse 3 und 4 zuzuordnen ist. Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen sind seit der Inkraftsetzung der revidierten ESV vom 9. Mai 2012 melde- bzw. bewilligungspflichtig. Der Begriff „Mikroorganismen“ wird überall durch „Organismen“ ersetzt. Einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen sind Makroorganismen und mit dem neuen Begriff „Organismen“ werden sowohl Makrowie Mikroorganismen zusammengefasst.

1

Siehe „Regulierungs-Checkup Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Unfallversicherung, 13. Mai 2013 (pdf)

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