Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14

Abs. 2 Bst. c: Der Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen wird in einem neuen Anhang 1.2a festgelegt (siehe Ziff. 1.3.1).

Abs. 2bis: Dieser neue Absatz soll den Vollzugsbehörden die Möglichkeit geben, Betriebe mit Tätigkeiten der Klasse 3 nach ESV vom Geltungsbereich der StFV auszunehmen, wenn sich die verwendeten Organismen aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung und in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten können und in der Regel bei Störfällen nicht zu schweren Schädigungen führen können. Diese Organismen der Gruppe 3, die in Tätigkeiten der Klasse 3 verwendet werden, sich aber nicht unkontrolliert verbreiten können, werden im Einvernehmen mit anderen zuständigen Bundesämtern und nach Anhörung der EFBS im Anhang 1.4 der revidierten StFV bezeichnet; das UVEK kann diesen Anhang auf Antrag oder von sich aus den neusten Erkenntnissen anpassen.

Abs. 3 Bst. b: Dieser Artikel ermöglicht den Vollzugsbehörden, Betriebe mit Tätigkeiten der Klasse 2 mit gentechnisch veränderten und pathogenen sowie neu auch mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen, die grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der StFV fallen, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS), aufgrund ihres Gefahrenpotentials der StFV zu unterstellen.

Abs. 5: Ersatz des Begriffs „gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganisimen“ durch „gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen“ (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b).

Art. 2 Begriffe

Abs. 2: Durch die explizite Festlegung des Geltungsbereichs für Eisenbahnanlagen im neuen Anhang 1.2a erübrigt sich eine Definition des Begriffs „Eisenbahnanlage“. Der Absatz wird aufgehoben.

Abs. 3: Ersatz des Begriffs „Mikroorganisimen“ durch „Organismen“ (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b).

2.2 2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge

Art. 3 Sicherheitsmassnahmen

Der Titel des Artikels wird dem Verzicht auf die Unterteilung in „allgemeine“ und „besondere“ Sicherheitsmassnahmen angepasst (siehe Ziff. 1.3.2).

Abs. 3: Dieser Absatz regelt neu explizit und für alle Inhaber verbindlich das Vorgehen beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen. Dieses wird im neu strukturierten Anhang 2 „Treffen von Sicherheitsmassnahmen“ im ersten Teil unter „Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen“ (Anhang 2.1) festgehalten (s. Erläuterung zu diesem Anhang).

Art. 4 Besondere Sicherheitsmassnahmen

Durch die Vorgabe eines systematischen Vorgehens beim Treffen von Sicherheitsmassnahmen erübrigt sich dieser Artikel und er wird aufgehoben (vergl. Ziffer 1.3.2).

Art. 5 Kurzbericht des Inhabers

Abs. 4: Das Vorgehen im Falle von Änderungen wird neu sowohl für die Stufe Kurzbericht als auch die Stufe Risikoermittlung in Artikel 8a geregelt.

Abs. 5: Neu befreit die Vollzugsbehörde die Inhaber der Durchgangsstrassen von der Pflicht zur Einreichung eines Kurzberichts, wenn sie bereits über ausreichende Angaben verfügt um zu beurteilen, ob die Wahrscheinlichkeiten von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein sind (siehe Ziffer 1.3.1).

Art. 6 Beurteilung des Kurzberichtes, Risikoermittlung

bis

Abs. 3 : Zur Sicherstellung der passiven Information, d. h. der auf Anfrage zu gewährenden Einsicht, soll neu systematisch vorgeschrieben werden, dass die Ergebnisse der Prüfungen und Beurteilungen

8/14 032/2006-01881/08/16/08/J282-1865