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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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Anhang 2.9 (Art. 3)

Kunststoffe, deren Monomere und Additive

Ziff. 2 Abs. 1 Bst. ebis

2 Verbote

1 Verboten ist:

ebis. das Inverkehrbringen von Gegenständen, die ganz oder teilweise aus Kunstoffen bestehen, die mehr als 1 mg eines polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffs nach Buchstabe d Nummer 2 je Kilogramm Kunststoff enthalten, wenn:

1. die Gegenstände für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind; und

2. ein polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoff enthaltender Bestandteil bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Gegenstands unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt. Dies gilt insbesondere für:

– Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger,

– Haushaltsgeräte, mit Rädern versehene Wagen, Laufhilfen,

– Werkzeuge für den privaten Gebrauch,

– Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportbekleidung, sowie

– Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder.

Ziff. 6 Abs. 5

6 Übergangsbestimmungen

5 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe ebisgilt nicht für das Inverkehrbringen von Gegenständen, die vor dem 1 Mai 2016 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.