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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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Anhang 1.1 (Art. 3)

Persistente organische Schadstoffe

1 Verbote

1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von:

a. persistenten organischen Schadstoffen nach Ziffer 3;

b. Stoffen und Zubereitungen, die persistente organische Schadstoffe nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

2 Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre Bestandteile persistente organische Schadstoffe nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

3 Für Hexabromcyclododecane (HBCDD) und bromierte Diphenylether gilt Anhang 1.9.

4 Für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) gilt Anhang 1.16.

2 Ausnahmen

1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für:

a. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken;

b. aus Altölen hergestellte Schmieröle und -fette mit höchstens 1 ppm polychlorierten Biphenylen;

c. Stoffe und Zubereitungen, wenn ihr Massengehalt an Alkanen C10-C13, Chlor- nicht mehr als 1 Prozent beträgt.

2 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für Gegenstände und ihre Bestandteile, wenn ihr Massengehalt an Alkanen C10-C13, Chlor- nicht mehr als 1 Prozent beträgt.

3 Liste der verbotenen persistenten organischen Schadstoffe

a. Halogenierte Aliphaten

– Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3);

– Alkane C10-C13, Chlor- (CAS-Nr. 85535-84-8);

– Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS);

– Hexachlorcyclohexan (HCH, alle Isomeren);