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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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Anhang 1.1 (Art. 3)
Persistente organische Schadstoffe
1 Verbote
1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von:
a. persistenten organischen Schadstoffen nach Ziffer 3;
b. Stoffen und Zubereitungen, die persistente organische Schadstoffe nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
2 Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre Bestandteile persistente organische Schadstoffe nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
3 Für Hexabromcyclododecane (HBCDD) und bromierte Diphenylether gilt Anhang 1.9.
4 Für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) gilt Anhang 1.16.
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für:
a. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken;
b. aus Altölen hergestellte Schmieröle und -fette mit höchstens 1 ppm polychlorierten Biphenylen;
c. Stoffe und Zubereitungen, wenn ihr Massengehalt an Alkanen C10-C13, Chlor- nicht mehr als 1 Prozent beträgt.
2 Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für Gegenstände und ihre Bestandteile, wenn ihr Massengehalt an Alkanen C10-C13, Chlor- nicht mehr als 1 Prozent beträgt.
3 Liste der verbotenen persistenten organischen Schadstoffe
a. Halogenierte Aliphaten
– Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3);
– Alkane C10-C13, Chlor- (CAS-Nr. 85535-84-8);
– Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS);
– Hexachlorcyclohexan (HCH, alle Isomeren);