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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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Anhang 2.6a (Art. 3)

Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft

1 Verbot

Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft ist verboten.

2 Ausnahmen

2.1 Unbemannte Luftfahrtsysteme

Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht für das Ausbringen der parasitischen Schlupfwespe (Trichogramma brassicae Bezdenko) mit einem unbemannten Luftfahrzeug (Drohne) für die Bekämpfung des Maiszünslers (Ostrinia nubilalis) im Mais.

2.2 Weitere Ausnahmen

Die Kantone dürfen vom Verbot nach Ziffer 1 abweichende Regelungen erlassen. Dabei müssen sie das Ausbringen aus der Luft einer Bewilligungspflicht unterstellen, die Bewilligungen zeitlich und örtlich begrenzen sowie gewährleisten, dass ein Ausbringen aus der Luft von der kantonalen Behörde nur bewilligt wird, wenn:

a. ein Ausbringen vom Boden aus nicht praktikabel oder das Ausbringen aus der Luft mit Vorteilen für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verbunden ist; und

b. der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sichergestellt wird.

3 Sonstige Anforderungen

Sonstige Anforderungen an das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft, insbesondere gemäss Luftverkehrsrecht und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20108, bleiben vorbehalten.

8 SR 916.161