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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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b. Ersatzteile für Fahrzeuge, die vor dem 1. August 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, mit Ausnahme von:
1. Auswuchtgewichten,
2. Kohlebürsten,
3. Bremsbelägen.
2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden dürfen.
Ziff. 5.4
5.4 Besondere Kennzeichnung
Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile sind nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG20 zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen.
Ziff. 5.5 Abs. 1 und 2
5.5 Anpassung der Ausnahmen und Kennzeichnung
1 Das BAFU passt im Einvernehmen mit dem BAG Ziffer 5.3 Absatz 1, Ziffer 5.4 und Ziffer 7 Absatz 2 an die jeweils gültige Fassung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG an.
2 Liegt in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG die Ablauffrist eines originalen Fahrzeugwerkstoffs oder -bauteils vor dem 1. August 2006, so gilt für deren Inverkehrbringen als Ersatzteile die Bestimmung von Ziffer 5.3 Absatz 1 Buchstabe b.
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 1.2bisgilt nicht für das Inverkehrbringen von chromathaltigen Lederwaren, die vor dem 1. Mai 2016 erstmals an Endverbraucher abgegeben worden sind.
2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, wenn diese in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG21 aufgeführt sind, und sie bis zu den in diesem Anhang genannten Fristen und unter den dort genannten Bedingungen erstmals in Verkehr gebracht werden.
3 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA erstmals in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, die
20 Siehe Fussnote zu Ziffer 5.3 Absatz 1.
21 Siehe Fussnote zu Ziffer 5.3 Absatz 1.