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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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2 Wer eine solche Anlage in Verkehr bringt, hat dem Betreiber dieser Anlage unentgeltlich eine Kopie der Ausnahmebewilligung zur Verfügung zu stellen.
Ziff. 2.3 Abs. 2 Bst. b
2.3 Verringerung der Kältemittelmengen
2 Luftgekühlte Verflüssiger dürfen nicht eingesetzt werden in:
b. Anlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 100 kW, wenn sie pro kW Kälteleistung enthalten:
1. mehr als 0,18 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von mehr als 1500,
2. mehr als 0,3 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von 1500 oder weniger.
Ziff. 5 Abs. 2 Bst. b, Abs. 4 und 5
5 Meldepflicht
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
b. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage;
4 Das BAFU legt für jede Anlage eine Nummer fest und teilt diese der meldepflichtigen Person, die eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln in Betrieb genommen hat oder in Betrieb nimmt, mit.
5 Die meldepflichtige Person hat die vom BAFU mitgeteilte Nummer umgehend sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft auf der Anlage anzubringen.
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmungen
1 Die Verbote des Inverkehrbringens und der Einfuhr zu privaten Zwecken nach Ziffer 2.1 Absatz 2 gelten nicht für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte, die vor dem 1. Januar 2005 hergestellt worden sind.
2 Wurde eine Bewilligung für das Erstellen einer stationären Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln vor dem 1. Dezember 2013 gemäss Ziffer 3.3 in der Fassung vom 18. Mai 20059 erteilt, so darf die betreffende Anlage nur noch bis zum 31. Dezember 2016 erstellt werden.
9 AS 2005 2917