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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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b. Phenylquecksilberpropionat (CAS-Nr. 103-27-5);
c. Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat (CAS-Nr. 13302-00-6);
d. Phenylquecksilberoctanoat (CAS-Nr. 13864-38-5);
e. Phenylquecksilberneodecanoat (CAS-Nr. 26545-49-3).
5 Verboten ist zudem das Inverkehrbringen von Gegenständen, wenn sie oder ihre Bestandteile Quecksilberverbindungen nach Absatz 4 enthalten und deren Massengehalt an Quecksilber in den Gegenständen oder in Teilen davon 0,01 Prozent oder mehr beträgt.
6 Für das Inverkehrbringen von Batterien, Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, Fahrzeugen und deren Werkstoffen und Bauteilen, Holzwerkstoffen sowie von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Ersatzteilen gelten die Anhänge 2.15 bis 2.18.
1.2 Verwendung
Verboten ist die Verwendung von:
a. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen für die Herstellung quecksilberhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, soweit sie, vorbehältlich Ziffer 2.1 Absätze 1 und 2, nach Ziffer 1.1 Absätze 1-5 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
b. Dentalamalgam, wenn aus medizinischen Gründen einem anderen Füllungsmaterial der Vorzug gegeben werden kann;
c. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse;
d. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen als Hilfsstoffe bei chemischen Synthesen im industriellen Massstab.
2 Ausnahmen
2.1 Inverkehrbringen
1 Die Verbote des Inverkehrbringens von Messgeräten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten nicht für:
a. Sphygmomanometer für die Verwendung als Bezugsnormal zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;
b. Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden;
c. Geräte, die am 31. Dezember 2017 älter als 50 Jahre waren und als Antiquitäten oder Kulturgüter angesehen werden;