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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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Anhang 2.7 (Art. 3)

Auftaumittel und Solezusätze

Ziff. 1

1 Begriffe

1 Auftaumittel sind Stoffe und Zubereitungen mit mehr als 10 Massenprozent tauwirksamen Stoffen zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte.

2 Organische Solezusätze auf Basis landwirtschaftlicher Nebenprodukte sind Bestandteile von Solen, die für das Ausbringen mit der Feuchtsalz- oder der Sole-Technik bestimmt sind, insbesondere Melassen aus der Zuckerherstellung.

Ziff. 3.1 Abs. 2 - 5

3.1 Einschränkungen

2 Auftaumittel, die Stoffe nach Ziffer 2 Buchstaben b, c oder e enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden.

3 Auftaumittel, die Stoffe nach Ziffer 2 Buchstabe d enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen und auf Fusswegen, die an Grünflächen angrenzen, verwendet werden.

4 Organische Solezusätze auf Basis landwirtschaftlicher Nebenprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn:

a. die Ausbringung der Sole maschinell mit der Feuchtsalz-Technik erfolgt; und

b. ihr gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) biologisch leicht abbaubar ist und dessen Massengehalt 10 Gramm je Kilogramm Feuchtsalz nicht übersteigt.

5 Organische Solezusätze auf Basis landwirtschaftlicher Nebenprodukte dürfen in Abweichung von Absatz 4 zudem auf Nationalstrassen verwendet werden, wenn:

a. die Ausbringung der Sole maschinell mit der Sole-Technik erfolgt; und

b. ihr gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) biologisch leicht abbaubar ist und dessen Massengehalt 20 Gramm je Kilogramm Sole nicht übersteigt.

Ziff. 3.3 Abs. 2 Bst. b

3.3 Verwendung im öffentlichen Winterdienst

2 Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst:

b. nur bei kritischen Wetterlagen vorbeugend verwendet werden.