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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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Anhang 2.7 (Art. 3)
Auftaumittel und Solezusätze
Ziff. 1
1 Begriffe
1 Auftaumittel sind Stoffe und Zubereitungen mit mehr als 10 Massenprozent tauwirksamen Stoffen zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte.
2 Organische Solezusätze auf Basis landwirtschaftlicher Nebenprodukte sind Bestandteile von Solen, die für das Ausbringen mit der Feuchtsalz- oder der Sole-Technik bestimmt sind, insbesondere Melassen aus der Zuckerherstellung.
Ziff. 3.1 Abs. 2 - 5
3.1 Einschränkungen
2 Auftaumittel, die Stoffe nach Ziffer 2 Buchstaben b, c oder e enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden.
3 Auftaumittel, die Stoffe nach Ziffer 2 Buchstabe d enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen und auf Fusswegen, die an Grünflächen angrenzen, verwendet werden.
4 Organische Solezusätze auf Basis landwirtschaftlicher Nebenprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn:
a. die Ausbringung der Sole maschinell mit der Feuchtsalz-Technik erfolgt; und
b. ihr gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) biologisch leicht abbaubar ist und dessen Massengehalt 10 Gramm je Kilogramm Feuchtsalz nicht übersteigt.
5 Organische Solezusätze auf Basis landwirtschaftlicher Nebenprodukte dürfen in Abweichung von Absatz 4 zudem auf Nationalstrassen verwendet werden, wenn:
a. die Ausbringung der Sole maschinell mit der Sole-Technik erfolgt; und
b. ihr gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) biologisch leicht abbaubar ist und dessen Massengehalt 20 Gramm je Kilogramm Sole nicht übersteigt.
Ziff. 3.3 Abs. 2 Bst. b
3.3 Verwendung im öffentlichen Winterdienst
2 Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst:
b. nur bei kritischen Wetterlagen vorbeugend verwendet werden.