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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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Anhang 2.16 (Art. 3)
Besondere Bestimmungen zu Metallen
Ziff. 1bis
1bis Chrom(VI) in Lederwaren 1.1bis Begriff
Als chromathaltige Lederwaren gelten Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Leder bestehen, wenn der Chrom(VI)-Gehalt 0,0003 Massenprozent oder mehr des Trockengewichts des Leders beträgt.
1.2bis Verbot
Das Inverkehrbringen von chromathaltigen Lederwaren, die mit der Haut in Berührung kommen, ist verboten.
Ziff. 5.1
5.1 Begriffe
Fahrzeuge sind Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge nach der Richtlinie 2000/53/EG17, die unter die Klassen M1 oder N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG18 fallen.
Ziff. 5.3
5.3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für:
a. in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG19 ohne Befristung aufgeführte Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen;
17 Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.
18 Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1; in der Fassung der Richtlinie 2001/56/EG, ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21.
19 Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/28/EU, ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 14.