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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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d. in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Geräte.

2 Die Verbote des Inverkehrbringens von Quecksilberverbindungen nach Ziffer 1.1 Absatz 4 und von Gegenständen nach Ziffer 1.1 Absatz 5 gelten nicht für Analyse- und Forschungszwecke.

2.2 Zulassung weiterer Ausnahmen

1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf begründeten Antrag befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.2 Buchstabe d zulassen, wenn:

a. quecksilberfreie Hilfsstoffe aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden können; oder

b. die Verwendung dieser Hilfsstoffe für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der Branche finanziell nicht tragbar ist; und

c. die Menge der Quecksilberemissionen in die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird und die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

2 Ein Antrag nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Identität des quecksilberhaltigen Hilfsstoffs und Angaben, für welche Verwendung der Hilfsstoff zugelassen werden soll;

b. eine Quecksilberbilanz einschliesslich Angaben zum Verbleib des Quecksilbers in der Umwelt und in Abfällen;

c. eine Risikobeurteilung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen;

d. eine Analyse der alternativen quecksilberfreien Hilfsstoffe und der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Substitution;

e. Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um auf die Verwendung des quecksilberhaltigen Hilfsstoffs zu verzichten.

3 Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen bei der Herstellung von Acetaldehyd und Vinylchlorid.

3 Übergangsbestimmungen

Das Verbot nach Ziffer 1.1 Buchstabe a gilt nicht für Quecksilber enthaltende Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2017 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.