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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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Anhang 2.10 (Art. 3)
Kältemittel
Ziff. 1 Abs. 4
1 Begriffe
4 Eine Anlage besteht aus sämtlichen Kühlkreisläufen, die ein und derselben Verwendung dienen; sie kann eine oder mehrere Kältemaschinen umfassen. Der Begriff «Kältemaschine» bezeichnet ein kompaktes System zur Kälteerzeugung mit einem oder mehreren Kühlkreisläufen.
Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. b Nr. 3
2.1 Verbote
3 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden:
b. Gewerbekälteanlagen für:
3. Minuskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 8 kW, wenn die Minuskühlung mit einer Pluskühlung kombinierbar ist;
Ziff. 2.2 Abs. 5 Bst. a und Abs. 6
2.2 Ausnahmen
5 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 gewähren, wenn:
a. nach dem Stand der Technik die Schweizer Normen über sicherheitstechnische Anforderungen an Kälteanlagen und Wärmepumpen nicht eingehalten werden können ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels;
6 Das BAFU bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der Schweizer Normen nach Absatz 5 Buchstabe a im Bundesblatt.
Ziff. 2.2bis
2.2bis Betreiber- und Informationspflichten betreffend Ausnahmebewilligungen
1 Eine Anlage, die nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 2.2 Absatz 5 erteilt worden ist, darf nur betrieben werden, wenn sich der Betreiber dieser Anlage zuvor vergewissert hat, dass diese Bewilligung vorliegt.