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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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Anhang 1.7 (Art. 3)
Quecksilber
1 Verbote
1.1 Inverkehrbringen
1 Verboten ist das Inverkehrbringen von:
a. Fieberthermometern und anderen Messinstrumenten, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) enthalten und die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind;
b. folgenden Messinstrumenten, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) enthalten und die für die berufliche oder gewerbliche Anwendung bestimmt sind:
1. Barometer,
2. Hygrometer,
3. Manometer,
4. Sphygmomanometer,
5. Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen,
6. Tensiometer,
7. Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen,
8. Pyknometer,
9. Instrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.
2 Die Verbote nach Absatz 1 Buchstabe b gelten auch für Messinstrumente, die zwar kein Quecksilber enthalten, deren Gebrauch jedoch die Verwendung von Quecksilber erfordert.
3 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Produktarten, wenn sie Quecksilberverbindungen enthalten:
a. Pflanzenschutzmittel;
b. Biozidprodukte im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 und mit solchen Biozidprodukten ausgerüstete Zubereitungen und Gegenstände;
c. Anstrichfarben und Lacke.
4 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Quecksilberverbindungen sowie von Zubereitungen, welche diese Quecksilberverbindungen enthalten, wenn deren Massengehalt an Quecksilber 0,01 Prozent oder mehr beträgt:
a. Phenylquecksilberacetat (CAS-Nr. 62-38-4);