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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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Anhang 1.7 (Art. 3)

Quecksilber

1 Verbote

1.1 Inverkehrbringen

1 Verboten ist das Inverkehrbringen von:

a. Fieberthermometern und anderen Messinstrumenten, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) enthalten und die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind;

b. folgenden Messinstrumenten, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) enthalten und die für die berufliche oder gewerbliche Anwendung bestimmt sind:

1. Barometer,

2. Hygrometer,

3. Manometer,

4. Sphygmomanometer,

5. Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen,

6. Tensiometer,

7. Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen,

8. Pyknometer,

9. Instrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.

2 Die Verbote nach Absatz 1 Buchstabe b gelten auch für Messinstrumente, die zwar kein Quecksilber enthalten, deren Gebrauch jedoch die Verwendung von Quecksilber erfordert.

3 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Produktarten, wenn sie Quecksilberverbindungen enthalten:

a. Pflanzenschutzmittel;

b. Biozidprodukte im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 und mit solchen Biozidprodukten ausgerüstete Zubereitungen und Gegenstände;

c. Anstrichfarben und Lacke.

4 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Quecksilberverbindungen sowie von Zubereitungen, welche diese Quecksilberverbindungen enthalten, wenn deren Massengehalt an Quecksilber 0,01 Prozent oder mehr beträgt:

a. Phenylquecksilberacetat (CAS-Nr. 62-38-4);

3 SR 813.12