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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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Anhang 1.2 (Art. 3)
Halogenierte organische Stoffe
1 Verbote
1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von:
a. halogenierten organischen Stoffen nach Ziffer 3;
b. Stoffen und Zubereitungen, die halogenierte organische Stoffe nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
2 Neue Textilien und neue Lederwaren dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre Bestandteile Stoffe nach Ziffer 3 Buchstaben a - e nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
3 Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre Bestandteile Stoffe nach Ziffer 3 Buchstabe f nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
4 Für chlorierte Biphenyle und Naphthaline sowie Hexabrombiphenyl gilt Anhang 1.1.
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für:
a. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken;
b. mono- und dihalogenierte Biphenyle, Terphenyle und Naphthaline sowie für Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, sofern sie ausschliesslich als Synthese-Zwischenprodukte verwendet werden und in Endprodukten nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten sind;
c. aus Altölen hergestellte Schmieröle und -fette mit höchstens 1 ppm halogenierten Biphenylen;
d. die Herstellung von 1,2,4-Trichlorbenzol sowie von Stoffen und Zubereitungen, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten;
e. das Inverkehrbringen und die Verwendung von 1,2,4-Trichlorbenzol sowie von Stoffen und Zubereitungen, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten, als:
1. Synthese-Zwischenprodukte, insbesondere zur Herstellung von 1,3,5- Trinitro-2,4,6-triaminobenzol,
2. Prozesslösemittel in geschlossenen Systemen bei Chlorierungsreaktionen;