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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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Anhang 1.9 (Art. 3)

Stoffe mit flammhemmender Wirkung

Ziff. 3

3 Hexabromcyclododecane

3.1 Begriffe

Als Hexabromcyclododecane (HBCDD) mit flammhemmender Wirkung gelten:

a. Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 25637-99-4);

b. 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 3194-55-6);

c. α-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 134237-50-6);

d. β-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 134237-51-7);

e. γ-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 134237-52-8).

3.2 Verbote

1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von:

a. HBCDD;

b. Stoffen und Zubereitungen, die HBCDD nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

2 Neue Gegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die mit Flammschutzmitteln behandelten Teile HBCDD nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

3.3 Ausnahmen

Die Verbote nach Ziffer 3.2 gelten nicht für Analyse- und Forschungszwecke.

Ziff. 4

4 Übergangsbestimmungen

Das Verbot nach Ziffer 3.2 Absatz 2 gilt nicht für:

a. mit Flammschutzmitteln behandelte Teile von Gegenständen, die vor dem

21. August 2015 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;

b. Dämmplatten aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol für die

Verwendung an Gebäuden, wenn die Dämmplatten teilweise oder vollständig aus Abschnitten, die bei der Verarbeitung von vor dem 1. August 2015 erstmals