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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten

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Anhang 2.11 (Art. 3)

Löschmittel

Ziff. 3

3 Ausfuhr

3.1 Verbote

Verboten ist die Ausfuhr von

a. ozonschichtabbauenden Löschmitteln;

b. Abfällen von ozonschichtabbauenden Löschmitteln; und

c. Gegenständen und Anlagen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Löschmittel nötig sind.

3.2 Ausnahmen

1 Ozonschichtabbauende Löschmittel sowie Gegenstände und Anlagen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Löschmittel nötig sind, dürfen ausgeführt werden zur Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann.

2 Ozonschichtabbauende Löschmittelabfälle dürfen nur zur Unschädlichmachung, Beseitigung oder Behandlung zur Wiedereinfuhr ausgeführt werden.

3.3 Ausfuhrbewilligung

1 Wer ozonschichtabbauende Löschmittel mit einem Bruttogewicht von mehr als 20 kg ausführen will, muss beim BAFU ein Gesuch für eine Ausfuhrbewilligung einreichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;

b. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin;

c. zu jedem ozonschichtabbauenden Löschmittel, das ausgeführt werden soll:

1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,