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Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 29 Seiten
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2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198610 (ZTG),
3. den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin,
4. die vorgesehene Ausfuhrmenge in Kilogramm,
5. die Bestätigung nach Absatz 3 Buchstabe b.
3 Eine Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Ausfuhr in Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 198711 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen vom 29. Juni 199012, 25. November 199213, 17. September 199714 und 3. Dezember 199915 (Montrealer Protokoll) halten16; und
b. wenn die Empfängerin der Exporteurin bestätigt hat, dass sie die Löschmittel ausschliesslich für eine in Ziffer 3.2 Absatz 1 genannte Verwendung einsetzt, für die im Empfängerstaat nach dem Stand der Technik der Brandverhütung kein Ersatz verfügbar ist. Die Bestätigung muss Angaben enthalten über Standort, Art und Verwendungszweck der Anlage, in der das Löschmittel eingesetzt werden soll.
4 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der ozonschichtabbauenden Löschmittel verlangen. Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.
5 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewilligung anlässlich der Zollanmeldung vorweisen.
6 Die Exporteurin muss die Ausfuhrbewilligung über einen Zeitpunkt von fünf Jahren ab der Ausfuhr des ozonschichtabbauenden Löschmittels aufbewahren.
Ziff. 7 Abs. 3
7 Meldepflicht
3 Wer ozonschichtabbauende Löschmittel ausführt, muss dem BAFU spätestens bei der Ausfuhr die ausgeführte Menge bekannt geben.
10SR 632.10
11 SR 0.814.021
12 SR 0.814.021.1
13 SR 0.814.021.2
14 SR 0.814.021.3
15 SR 0.814.021.4
16 Die Liste der Staaten kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Chemikalien > Bestimmungen und Verfahren abgerufen werden.