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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten

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L 150/158 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014

(5) Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz und/oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.

(6) In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und alle Finanzierungsmodalitäten und sonstigen praktischen Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen Litauen und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 angenommen.

(7) Um das reibungslose Funktionieren der Transit-Sonderregelung sicherzustellen, kann die Kommission abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 spezielle Vereinbarungen über Zwischenzahlungen treffen.

Artikel 12

Programmplanung entsprechend den Ergebnissen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus

Im Anschluss an einen Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 prüft der betroffene Mitgliedstaat, mit der Kommission und der Frontex-Agentur, wie im Rahmen seines nationalen Programms auf die Ergebnisse, einschließlich etwaiger Mängel, zu reagieren ist und setzt die Empfehlungen um.

Wenn erforderlich, überarbeitet ein Mitgliedstaat sein nationales Programm nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014, um diese Ergebnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen.

Die Finanzierung von Abhilfemaßnahmen ist eine Priorität. Im Dialog mit der Kommission und der Frontex-Agentur weist der betroffene Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für Betriebskostenunterstützung geplanten Mittel, neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts zu beheben.

Artikel 13

Unionsmaßnahmen

(1) Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

(2) Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, mit denen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden:

a) Beitrag zu Vorbereitung und Monitoring und zu administrativen und technischen Maßnahmen, die für die Durch

führung der Maßnahmen im Bereich Außengrenzen und Visa erforderlich sind, auch zur Stärkung der Governance des Schengenraums durch Ausarbeitung und Durchführung des Bewertungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodex, insbesondere Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Besuchen vor Ort teilnehmen;

b) Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittländern mittels der

Analysen, Evaluierungen und enger Begleitung der Maßnahmen;

c) Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente, einschließlich gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden

und gemeinsamer Indikatoren;

d) Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitglied

staaten sowie Bewertung ihres Erfolgs und ihrer Wirkung, auch in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und die Grundfreiheiten, soweit der Geltungsbereich des Instruments betroffen ist;

e) Förderung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens sowie der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und

innovativer Ansätze unter verschiedenen Beteiligten auf europäischer Ebene;

f) Förderung von Projekten, die auf die Harmonisierung und Interoperabilität von mit dem Grenzmanagement im

Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen abzielen, um ein integriertes europäisches Grenzmanagementsystem aufzubauen;

g) Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der

Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

h) Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unter

stützen und weiterzuentwickeln;