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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten
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20.5.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/151
f) Sicherstellung der effizienten und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen und Visa,
einschließlich des wirksamen Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus;
g) Stärkung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten als Beitrag zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitglied
staaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, einschließlich der Verhinderung und der Bekämpfung von illegaler Einwanderung, sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen, was in vollem Umfang den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns und der humanitären Hilfe der Union entsprechen muss.
(4) Im Rahmen des Instruments finanzierte Maßnahmen sind in vollständigem Einklang mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde durchzuführen. Insbesondere stehen die Maßnahmen in Einklang mit den Bestim mungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Datenschutzrecht der Union, der Europäische Kon vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), dem Grundsatz der fairen Behandlung von Drittstaatsangehörigen, dem Recht auf Asyl und internationalen Schutz, dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Instrumenten ergeben, beispielsweise dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967.
Vor allem widmen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen, soweit dies möglich ist, der Identifizierung schutzbedürftiger Personen, insbesondere Kinder und unbegleiteter Minderjähriger, ihrer unmittelbaren Unterstützung und ihrer Zuweisung in Schutzeinrichtungen besondere Aufmerksamkeit.
(5) Bei der Durchführung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, die sich auf die Überwachung der Seegrenzen beziehen, schenken die Mitgliedstaaten ihrer nach internationalem Seerecht bestehenden Pflicht, in Seenot befindlichen Personen Hilfe zu leisten, besondere Beachtung. In dieser Hinsicht können Ausrüstungen und Systeme, die im Rahmen des Instruments unterstützt werden, dazu benutzt werden, Such- und Rettungseinsätze anzugehen, die unter Umständen während eines Grenzüberwachungseinsatzes auf See erforderlich werden und durch die zum Schutz von Migranten und zur Rettung ihres Lebens beigetragen wird.
(6) Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.
Artikel 4
Förderfähige Maßnahmen
(1) Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten nationalen Programme werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten durchgeführte Maß nahmen unterstützt, insbesondere die folgenden:
a) Infrastrukturen sowie Gebäude und Systeme, die an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenz
übergangsstellen erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte, die illegale Einwanderung und die grenzüberschrei tende Kriminalität zu bekämpfen und einen reibungslosen Reiseverkehr sicherzustellen;
b) Betriebsausrüstung, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen und
das Aufspüren von Personen benötigt werden;
c) IT- und Kommunikationssysteme für die effiziente Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen, einschließlich
Investitionen in bestehende und künftige Systeme;
d) Infrastrukturen, Gebäude, Kommunikations- und IT-Systeme sowie Betriebsausstattung, die für die Bearbeitung von
Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, sowie sonstige Maßnahmen, durch die die Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller verbessert werden soll;
e) Schulungen zum Einsatz der in den Buchstaben b, c und d genannten Ausrüstungen und Systeme und Förderung der
Qualitätsmanagementstandards sowie Schulung des Grenzschutzpersonals, gegebenenfalls auch in Drittländern, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben im Einklang mit den interna tionalen Menschenrechtsnormen, wozu auch die Ermittlung von Opfern von Menschenhandel und Schleusungskrimi nalität gehört;
f) Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsangelegenheiten und Dokumentenberatern in Drittländer
sowie Austausch und Entsendung von Grenzschutzpersonal zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mit gliedstaat und einem Drittland;