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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten

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L 150/154 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014

c) 128 Mio. EUR im Rahmen der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 8 und für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr 2018

die restlichen verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 4 aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und der Halbzeitüberprüfung festgelegter Betrag.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt die in Anhang I genannten Grundbeträge für nationale Programme wie folgt zu:

a) mindestens 10 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a;

b) mindestens 25 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b;

c) mindestens 5 % für Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f.

Die Mitgliedstaaten können von diesen Mindestprozentsätzen abweichen, sofern im nationalen Programm eine Erläute rung der Frage enthalten ist, warum die Zuweisung von Mitteln unterhalb dieser Mindestbeträge die Verwirklichung des einschlägigen Ziels nicht gefährdet. Diese Erläuterung wird von der Kommission im Kontext ihrer Genehmigung na tionaler Programme nach Artikel 9 Absatz 2 bewertet.

(3) Die Mitgliedstaaten statten EUROSUR mit den erforderlichen Finanzmitteln aus, um sein ordnungsgemäßes Funk tionieren sicherzustellen.

(4) Um die Ziele des Instruments im Fall unvorhergesehener oder neuer Gegebenheiten sachgerecht zu verfolgen und/oder die wirksame Umsetzung der im Rahmen dieses Instruments verfügbaren Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 anzunehmen, um den in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegten Richtbetrag anzupassen.

(5) Mitgliedstaaten, die der Union im Zeitraum 2012-2020 beitreten, erhalten im Rahmen des Instruments keine Mittelzuweisungen für nationale Programme, solange sie durch ein befristetes Instrument der Union unterstützt werden, das den Empfänger-Mitgliedstaaten dabei hilft, für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und die Überwachung der Außengrenzen Maßnahmen an neuen Außengrenzen zu finanzieren.

Artikel 7

Mittel für spezifische Maßnahmen

(1) Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen ist und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet werden muss.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen, wenn dies angemessen erscheint, auch im Kontext der Halbzeitüberprüfung. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.

(3) Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betroffenen Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungs beschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen.

Artikel 8

Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

(1) Im Hinblick auf die Zuweisung des Betrags nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die Kommission vor dem 1. Juni 2017 die Belastung der Mitgliedstaaten beim Grenzmanagement, einschließlich Such- und Rettungseinsätze, die unter Umständen während eines Grenzüberwachungseinsatzes auf See erforderlich werden, und im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus erstellte Bewertungsberichte, und die Gefährdungsstufen für die Außengrenzen im Zeitraum 2017-2020 sowie die Faktoren, die die Sicherheit an den Außengrenzen im Zeitraum 2014-2016 beeinträchtigen. Dieser Betrag wird zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gewichtung folgen der Kategorien der Grenzen unter Berücksichtigung des Absatzes 6 dieses Artikels aufgeteilt:

a) 45 % für die Seeaußengrenzen;

b) 38 % für die Landaußengrenzen;

c) 17 % für die Flughäfen.