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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten
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L 150/152 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014
g) Studien, Schulungen, Pilotprojekte und andere Maßnahmen, durch die ein integriertes Außengrenzenmanagement
gemäß Artikel 3 Absatz 3 schrittweise eingeführt wird, einschließlich Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Interoperabilität und Harmonisierung von Grenzmanagementsystemen;
h) Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten
Verfahren dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.
(2) Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten nationalen Programme werden mit dem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, und insbesondere die Folgenden:
a) Informationssysteme, Instrumente oder Ausrüstung für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Dritt
ländern;
b) Maßnahmen, die sich auf eine operative Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern beziehen, einschließlich
gemeinsamer Aktionen;
c) Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit
EUROSUR herbeizuführen;
d) Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern
ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;
e) Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zur Umsetzung
spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Verfahren, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten, zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gewährleisten die Koordinierung von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind an vorübergehenden Außengrenzen nicht förderfähig.
(4) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden, ausnahmsweisen Wiedereinführung von Grenz kontrollen an Binnengrenzen im Sinne des Schengener Grenzkodexes sind nicht förderfähig.
(5) Die Maßnahmen, deren ausschließliches Ziel oder ausschließliche Wirkung die Kontrolle von Waren ist, sind nicht förderfähig.
KAPITEL II
FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
Artikel 5
Gesamtmittel und Durchführung
(1) Insgesamt werden für die Durchführung dieses Instruments 2 760 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.
(2) Die jährlichen Mittel werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(3) Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch
a) nationale Programme gemäß den Artikeln 9 und 12;
b) Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und unter den in Artikel 10 festgelegten Bedin
gungen;
c) die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 11;
d) Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;
e) Soforthilfe gemäß Artikel 14;