Vorlage

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

20.5.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/157

a) Einhaltung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa;

b) Erfüllung der Ziele der nationalen Programme;

c) Einhaltung der gemeinsamen Unionsnormen, um die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und

Doppelarbeit, Fragmentierung und Kostenineffizienz im Bereich der Grenzkontrolle entgegenzuwirken.

(3) Zu diesem Zweck bewertet die Kommission vor der Genehmigung des nationalen Programms, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Schengen-Evaluierungsberichte, die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die angegeben haben, dass sie beabsichtigen, Betriebskostenunterstützung zu beantragen.

Über die Erkenntnisse der Kommission erfolgt ein Meinungsaustausch mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

Im Anschluss an den Meinungsaustausch kann die Genehmigung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des na tionalen Programms eines Mitgliedstaats durch die Kommission davon abhängig gemacht werden, dass eine Reihe von Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind, zu dem die Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

(4) Die Betriebskostenunterstützung ist auf spezifische Aufgaben und/oder Leistungen und die in Anhang III fest gelegten Ziele zu konzentrieren. Unter Einhaltung des Finanzrahmens des Programms und der Obergrenze gemäß Absatz 1 umfasst sie die vollständige Erstattung der Ausgaben, die zur Erfüllung der in dem nationalen Programm definierten Aufgaben und/oder Leistungen getätigt wurden.

(5) Die Betriebskostenunterstützung wird von der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat begleitet, die Infor mationen über die Ausgangslage in diesem Mitgliedstaat, die zu erreichenden Ziele und die Indikatoren für die Messung der Fortschritte austauschen.

(6) In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 angenom men.

Artikel 11

Operative Unterstützung für die Transit-Sonderregelung

(1) Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 bereit.

(2) Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 154 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische Betriebskostenunterstützung bereitgestellt.

(3) Für den Zweck von Absatz 1 gelten als zusätzliche Kosten jene Kosten, die sich direkt aus den spezifischen Anforderungen für die Durchführung der Transit-Sonderregelung ergeben und die nicht infolge der Ausstellung von Transitvisa oder Visa für sonstige Zwecke anfallen.

Für eine Förderung kommen folgende zusätzliche Kosten in Frage:

a) Investitionen in Infrastrukturen;

b) Aus- und Fortbildung des Personals, das die Transit-Sonderregelung durchführt;

c) zusätzliche operative Kosten, einschließlich der Bezüge der Bediensteten, die speziell mit der Durchführung der Transit-

Sonderregelung betraut sind.

(4) Die entgangenen Gebühren nach Absatz 1 dieses Artikels werden in dem Finanzierungsrahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels auf der Grundlage der Visumgebühren und der Befreiungen von den Visumgebühren berechnet, die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation (1) festgelegt wurden.

(1) ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 27.