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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten
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L 150/146 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014
(25) Gemäß dem Protokoll Nr. 5 der Beitrittsakte von 2003 über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen
dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation sollten durch das Instrument alle zusätzlichen Kosten getragen werden, die durch die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des für diesen Transit geltenden Besitzstands der Union entstehen, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates (2). Die weitere finanzielle Unterstützung wegen entgangener Gebühren sollte allerdings von der geltenden Visa-Regelung der Union mit der Russischen Föderation abhängen.
(26) Nationale Maßnahmen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und anderen Tätigkeiten
im Vorfeld der Kontrollen an den Außengrenzen sollten ebenfalls mit dem Instrument gefördert werden, wobei im vollen Umfang Gebrauch vom Visa-Informationssystem (VIS) gemacht werden sollte. Die effiziente Verwaltung der von den Dienststellen der Mitgliedstaaten in Drittländern durchgeführten Tätigkeiten liegt im Interesse der gemein samen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung des legalen Reiseverkehrs und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung in die Union und ist fester Bestandteil des gemeinsamen Systems für das integrierte Grenzmanagement.
(27) Im Rahmen des Aufbaus eines gemeinsamen integrierten Grenzmanagementsystems, mit dem das Funktionieren
des Schengen-Systems insgesamt gestärkt wird, sollten mit dem Instrument zudem Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gefördert werden.
(28) Das Instrument sollte auch dem Aufbau von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Syste
men durch die Union dienen, die den Mitgliedstaaten ein effizienteres Management grenzüberschreitender Bewe gungen von Drittstaatsangehörigen ermöglichen und gewährleisten, dass Reisende besser identifiziert und überprüft werden, wodurch Reisen erleichtert werden und die Grenzsicherheit erhöht wird. Zu diesem Zweck sollte gemäß der Strategie für das Informationsmanagement im Bereich der inneren Sicherheit in der EU ein Programm festgelegt werden, das unter Sicherstellung von technischer Kohärenz, Interoperabilität mit anderen IT-Systemen der Union, Kosteneinsparungen und reibungsloser Durchführung in den Mitgliedstaaten dazu dient, die Kosten für die Ent wicklung der zentralen sowie der nationalen Komponenten derartiger Systeme zu decken. Diese IT-Systeme sollten mit den Grundrechten, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, in Einklang stehen.
(29) Die Mitgliedstaaten sollten das Europäische Grenzüberwachungssystem (EUROSUR), das durch die Verordnung
(EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet wurde, mit den Finanzmitteln ausstatten, die erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems zu gewährleisten.
(30) Um unverzüglich auf unvorhergesehenen Migrationsdruck und Risiken für die Grenzsicherheit reagieren zu kön
nen, sollte im Einklang mit dem Rahmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Soforthilfe geleistet werden können.
(31) Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden, sollten die
betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse verstärkter Solidarität im gesamten Schengen-Raum an gemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihrem nationalen Programm entsprechend den Prioritäten einsetzen und gegebenenfalls die Soforthilfemaßnahmen ergänzen.
(32) Zur Stärkung der Solidarität und der geteilten Verantwortung sollte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, einen
Teil der für ihre nationalen Programme verfügbaren Mittel für die von der Union festgelegten spezifischen Prioritäten zu verwenden, wie den Erwerb von der Frontex-Agentur benötigter technischer Geräte und den Ausbau der konsularischen Zusammenarbeit für die Union. Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unions finanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln für Infrastrukturen und große Vorhaben von europäischem Interesse zu optimieren. Es sollte für ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftslegung und demokratischer Kontrolle bei innovativen Finanzinstrumenten und -mechanismen, die den Haushalt der Union betreffen gesorgt werden.
(33) Um die Anwendung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum sicherzustellen, sollte auch die
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (4) durch das Instrument unterstützt werden, da sie ein wichtiges Instrument dafür ist, die Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Außengrenzen in hohem Maße geschützt werden und dass innerhalb des Schengen-Raums keinerlei Grenzkontrollen durchgeführt werden.
(34) Aufgrund der Erfahrungen mit dem Außengrenzenfonds und der Entwicklung des SIS II und des VIS erscheint es
angemessen, bezüglich möglicher Ressourcenübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln zur Umsetzung
(1) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsulari schen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8). (2) Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15). (3) Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Euro päischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11). (4) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmecha nismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).