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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten
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20.5.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/149
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a) die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen;
b) der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen;
c) die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre
Verteilung;
d) der Anwendungsbereich und der Zweck der einzelnen spezifischen Möglichkeiten zur Finanzierung des Außengren
zenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik.
(3) Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen
und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, auf die die Bestimmungen des Unionsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich dabei um vorüber gehende Grenzen handelt oder nicht;
b) „gemeinsame Unionsnormen“ die Anwendung operativer Maßnahmen in einer gemeinsamen und nicht divergierenden
Weise, um zu einem hohen und einheitlichen Sicherheitsniveau im Bereich der Grenzkontrolle und der Visa gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), dem Schengen-Katalog über Außengrenzenkontrollen, dem Leitfaden für Grenzschutzbeamte, dem Visumhandbuch, dem EUROSUR-Handbuch und allen anderen Verordnungen und Leitlinien zu Grenzkontrolle und Visa, die auf Unionsebene unter Umständen noch verabschiedet werden, zu gelangen;
c) „vorübergehende Außengrenze“
i) die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands ver pflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
ii) die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihren jeweiligen Beitrittsakten zur uneinge schränkten Anwendung des Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
d) „Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen
Ort des Grenzübertritts, der nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 notifiziert wurde;
e) „Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus“ die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des
Schengen-Besitzstands gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;
f) „Notlage“ eine sich aus außergewöhnlichem, dringendem Druck ergebende Situation, in der eine große oder unverhält
nismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, oder jede andere ordnungsgemäß begründete Notlage, die sofortige Maßnahmen an den Außengrenzen erforderlich macht;
(1) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1). (2) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein schaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (3) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218vom 13.8.2008, S. 60). (4) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vor schriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).