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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten
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L 150/144 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014
(8) Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es rechtlich nicht möglich, den
Fonds als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der Union im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa (im Folgenden „Instrument“) sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingeführte Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements umfasst. Dieser umfassende Rah men sollte durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ergänzt werden, auf die sich die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Vorschriften über Programmplanung, Mittel verwaltung, Verwaltung und Kontrolle, Rechnungsabschluss, Beendigung von Programmen, Berichterstattung und Evaluierung stützen sollte.
(9) Die neue Zwei-Säulen-Struktur der Finanzierung im Bereich Inneres sollte zur Vereinfachung, Rationalisierung,
Konsolidierung und Transparenz der Finanzierung in diesem Bereich beitragen. Synergien, Kohärenz und Kom plementarität mit anderen Fonds und Programmen sollten angestrebt werden, auch im Hinblick auf die Zuweisung von Mitteln für gemeinsame Ziele. Allerdings sollten Überschneidungen zwischen den Finanzierungsinstrumenten vermieden werden.
(10) Der Fonds sollte so ausgelegt sein, dass mehr Flexibilität und eine stärkere Vereinfachung erreicht wird, wobei die
Anforderungen hinsichtlich Vorhersehbarkeit zu erfüllen sind und für eine faire und transparente Verteilung der Ressourcen zur Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele, die in dieser Verordnung festgelegt sind, zu sorgen ist.
(11) Die Effizienz der Maßnahmen und die Qualität der Mittelverwendung sind Leitprinzipien bei der Durchführung des
Fonds. Außerdem sollte der Fonds so wirkungsvoll und nutzerfreundlich wie möglich durchgeführt werden.
(12) Im Rahmen des Fonds sollten insbesondere Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die aufgrund ihrer geografischen
Lage unverhältnismäßigen Belastungen durch Migrationsströme ausgesetzt sind.
(13) Die Solidarität und die geteilte Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Union sind eine grundlegende Kom
ponente der gemeinsamen Strategie für das Außengrenzenmanagement.
(14) Mit dem Fonds sollte durch finanzielle Unterstützung die Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die die Schengen-
Bestimmungen über die Außengrenzen vollständig anwenden, und den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden, die sich auf eine vollständige Teilnahme an Schengen vorbereiten, und er sollte von den Mitgliedstaaten im Interesse der gemeinsamen Strategie der Union für das Außengrenzenmanagement genutzt werden.
(15) Um einen Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür
sorgen, dass ihre nationalen Programme den spezifischen Zielen des Instruments Rechnung tragen und dass die Zuweisung von Ressourcen für die einzelnen Ziele den Herausforderungen und Bedürfnissen verhältnismäßig ist und bewirkt, dass die Ziele erreicht werden können. Wenn in einem nationalen Programm einem der spezifischen Ziele nicht Rechnung getragen wird oder die Zuweisung unterhalb des Mindestprozentsatzes für einige Ziele der nationalen Programme, die in dieser Verordnung festgelegt sind, liegt, sollte der jeweilige Mitgliedstaat innerhalb des Programms eine Begründung dafür liefern.
(16) Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele
des Instruments festgelegt werden. Die Tatsache, dass das Erreichen der spezifischen Ziele anhand gemeinsamer Indikatoren gemessen wird, bewirkt nicht, dass die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Indikatoren verbindlich vorgeschrieben ist.
(17) Die Beteiligung eines Mitgliedstaats sollte sich nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten Finanzierungs
instrument der Union überschneiden, das den Empfängermitgliedstaaten dabei hilft, unter anderem Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und Kontrolle der Außengrenzen zu finanzieren.
(18) Das Instrument sollte den Kapazitätsaufbau weiterführen, der mit Unterstützung des mit der Entscheidung Nr.
574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Außengrenzenfonds für die Jahre 2007 bis 2013 eingeleitet wurde, und sollte diesen unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen ausweiten.
(1) Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (siehe Seite 93 dieses Amtsblatts) (2) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizei lichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 112 dieses Amts blatts). (3) Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzen fonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).