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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten

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L 150/156 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014

Artikel 9

Nationale Programme

(1) Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird angesichts der Ergebnisse des Politik dialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 zu erstellenden nationalen Programm der Kommission als ein einziges nationales Programm für den Fonds und im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgeschlagen.

(2) Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Ziele nach Artikel 3 dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere die Ziele, die nachstehend aufgeführt sind:

a) Ausbau des EUROSUR gemäß dem Recht und den Leitlinien der Union;

b) Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität bei der Visumpolitik und im Bereich

Außengrenzenmanagement, sowie die Unterstützung und den Ausbau von Maßnahmen im Bereich des freien Verkehrs im Zusammenhang mit dem Außengrenzenmanagement, insbesondere unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie von Entwicklungen und/oder Normen, die die Steuerung der Migrationsströme betreffen;

c) Unterstützung der weiteren Entwicklung der Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen

des Mitgliedstaats in Drittländern, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die konsularische Zusammen arbeit, um den unter Beachtung des Unionsrechts und des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats stattfindenden legalen Reiseverkehr in die Union zu erleichtern und illegaler Einwanderung in die Union vorzubeugen;

d) Stärkung des integrierten Grenzmanagements durch die Erprobung und Einführung neuer Instrumente, interoperabler

Systeme und Arbeitsmethoden, die auf einen verstärkten Informationsaustausch innerhalb des Mitgliedstaats oder eine bessere behördliche Zusammenarbeit abzielen;

e) Ausarbeitung von Projekten zur Herbeiführung einer einheitlichen und intensiven Kontrolle der Außengrenzen im

Einklang mit gemeinsamen Unionsnormen und mit dem Ziel, die Interoperabilität von Grenzmanagementsystemen zwischen den Mitgliedstaaten zu steigern;

f) flankierende Maßnahmen nach Konsultation der Frontex-Agentur, die auf die Förderung einer weiteren Harmonisie

rung des Grenzmanagements und insbesondere technologischer Fähigkeiten im Einklang mit gemeinsamen Unions normen abzielen;

g) Sicherstellung der korrekten, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzkontrolle und Visa

als Reaktion auf die auf Unionsebene festgestellten und durch die Ergebnisse im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus bestätigten Mängel;

h) Aufbau der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen, darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den

Außengrenzen, zu reagieren, wobei insbesondere von den einschlägigen Einrichtungen der Union durchgeführte Analysen berücksichtigt werden.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen in Drittländern und in Bezug auf sie unterstützen, auch durch Informationsaustausch und operative Zu sammenarbeit.

(4) Um Komplementarität zwischen den Aufgaben der Frontex-Agentur und den Befugnissen der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen herbeizuführen, für Kohärenz zu sorgen und Kostenineffizienz ent gegenzuwirken, konsultiert die Kommission die Frontex-Agentur zu den Entwürfen der nationalen Programme, insbeson dere zu den im Rahmen der operativen Unterstützung finanzierten Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Artikel 10

Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 40 % des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereit gestellten Betrags verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.

(2) Operative Unterstützung wird dann gewährt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die nachstehenden Voraussetzun gen erfüllt: