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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten
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20.5.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/159
i) Förderung besonders innovativer Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich mögli
cherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung von For schungsprojekten;
j) Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2.
(3) Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.
Artikel 14
Soforthilfe
(1) Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe f dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.
(2) Die Soforthilfe erfolgt entsprechend den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
Artikel 15
Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen
Das Programm für die Entwicklung von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen wird, falls die Rechtsakte der Union zur Festlegung dieser IT-Systeme und derer Kommunikationsinfrastruktur erlassen werden, durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen. Wenn dies sachgerecht ist, werden Synergien mit bestehenden IT-Systemen angestrebt, um doppelte Ausgaben zu vermeiden.
Die Aufschlüsselung des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b genannten Betrags wird entweder in den einschlägigen Rechtsakten der Union oder nach Erlass dieser Rechtsakte durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 festgelegt.
Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich bzw. bei Bedarf über die Fortschritte bei der Entwicklung dieser IT-Systeme.
Artikel 16
Technische Hilfe
(1) Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 1,7 Mio. EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.
(2) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014- 2020 5 % des dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 500 000 EUR nicht übersteigen.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 genannte Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab 21. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von drei Jahren, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von sieben Jahren Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegt.
(3) Die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 genannte Befugnis übertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffent lichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.