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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten

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L 150/160 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzten Ausschuss „Fonds für Asyl/Migration und für Integration und innere Sicherheit“ unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19

Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finden auf das Instrument Anwendung.

Artikel 20

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte und Jahresprogramme bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galten.

(2) Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument berücksichtigt die Kommis sion die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vor dem 20. Mai 2014 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

(3) Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

(4) Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berück sichtigt.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2015 den auf den Zeitraum 2011-2013 bezogenen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der kofinanzierten Maßnahmen gemäß der Ent scheidung Nr. 574/2007/EG.

(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozial ausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2015 den auf den Zeitraum 2011-2013 bezogenen Ex-post-Bewertungsbericht gemäß der Entscheidung Nr. 574/2007/EG.

Artikel 22

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf Vorschlag der Kommission diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.