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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten

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L 150/150 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014

g) „Abschnitt einer Außengrenze“ die Land- oder Seeaußengrenze eines Mitgliedstaats insgesamt oder einen Teil davon

gemäß der Festlegung durch nationales Recht oder gemäß der Bestimmung durch die nationale Koordinierungsstelle oder eine andere nationale Behörde, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 zuständig ist.

Artikel 3

Ziele

(1) Das Instrument soll generell dazu beitragen, ein hohes Maß an Sicherheit in der Union herbeizuführen und gleichzeitig den legalen Reiseverkehr mittels einer einheitlichen und intensiven Kontrolle der Außengrenzen und der effektiven Bearbeitung von Schengen-Visa im Einklang mit der Verpflichtung der Union für die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu erleichtern.

(2) Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zur Erreichung folgender spezifischer Ziele:

a) Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine

hohe Dienstleistungsqualität zu bieten, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu unterbinden;

b) Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maß

nahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Frontex-Agentur, damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außen grenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtun gen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, garantiert wird.

Die Verwirklichung der spezifischen Ziele des Instruments wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 unter Heranziehung der in Anhang IV dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme bewertet.

(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verwirklichen, trägt das Instrument zu den folgenden operativen Zielen bei:

a) Förderung der Entwicklung, der Umsetzung und der Durchsetzung von Strategien, damit sichergestellt wird, dass beim

Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personenkontrollen durchgeführt werden und das Überschreiten der Außen grenzen wirksam überwacht wird;

b) schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen auf der Grundlage von Solidarität

und verantwortungsbewusstem Handeln, insbesondere durch

i) die Stärkung der Außengrenzkontrolle und Überwachungssysteme sowie der Zusammenarbeit zwischen Grenz schutz-, Zoll-, Migrations-, Asyl- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, ein schließlich der Seegrenzgebiete;

ii) Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit dem Außengrenzenmanagement und notwen dige Begleitmaßnahmen in Bezug auf Dokumentensicherheit, Identitätsmanagement sowie die Interoperabilität der beschafften technischen Geräte;

iii) sonstige Maßnahmen, die ebenfalls einen Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der mit dem Personenverkehr zusammenhängenden grenzüberschreitenden Kriminalität an den Außengrenzen, einschließlich Menschenhandel und Schleuseraktivitäten, leisten;

c) Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für

kurze Aufenthalte und verschiedene Formen der konsularischen Zusammenarbeit, um für eine bessere konsularische Reichweite und harmonisierte Verfahren bei der Visumerteilung zu sorgen;

d) Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und Ausstattung, mit denen die gemein

same Visumpolitik, Grenzkontrollen und Grenzüberwachung an den Außengrenzen unterstützt werden und die voll umfänglich im Einklang mit dem Recht zum Schutz personenbezogener Daten stehen;

e) Stärkung des Lagebewusstseins an den Außengrenzen und Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten;