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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten

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20.5.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/147

der mit dem Instrument verfolgten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen; das lässt allerdings den Grundsatz, dass von Anfang an eine kritische Masse, die Finanzstabilität der Programme und die operative Unter stützung der Mitgliedstaaten sicherzustellen sind, sowie die Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat unberührt.

(35) Dementsprechend sollten der Umfang der Maßnahmen und die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Ver

fügung stehen („Unionsmaßnahmen“) erhöht werden, um die Kapazität der Union dahingehend zu stärken, dass sie bei Bedarf in dem jeweiligen Haushaltsjahr im Rahmen des Managements der Außengrenzen und der gemeinsamen Visumpolitik im Interesse der gesamten Union mehrere Tätigkeiten ausüben kann. Derartige Unionsmaßnahmen umfassen Studien und Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Politik und ihrer Anwendung, die Schulung des Grenzschutzpersonals in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, Maßnahmen oder Vorkehrungen in Dritt ländern, um im Interesse einer optimalen Steuerung der Migrationsströme in die Union und einer effizienten Organisation der damit verbundenen Aufgaben an den Außengrenzen und in den Konsulaten auf den Migrations druck aus diesen Staaten zu reagieren.

(36) Bei aus dem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und

Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außen tätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch gegenüber der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.

(37) Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden

der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Union für einen Rahmen sorgen, der die Solidarität der Union bei der Überwachung der Grenzen, der Visumpolitik und der Steuerung der Migrationsströme zum Ausdruck bringt, und eine Plattform für die Entwicklung gemeinsamer IT-Systeme zur Unterstützung dieser Politik bereitstellen; die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung wird insbesondere zur Stärkung der nationalen Kapazitäten und denen der Union in diesen Bereichen beitragen.

(38) Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Grundbeträgen an die Mitgliedstaaten regeln. Der Grundbetrag für die

einzelnen Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage der Zuweisungen im Rahmen des Außengrenzenfonds für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2010 bis 2012 berechnet werden, wobei die sich so ergebende Zahl durch den Gesamtbetrag der Zuweisungen zu teilen ist, der für die geteilte Mittelverwaltung für diese drei Jahre zur Verfügung steht. Die Berechnungen wurden gemäß den Verteilungskriterien der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vorgenommen.

(39) Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung

(EU) Nr. 514/2014 mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen über wachen. Die Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Bewertung des Umfangs, in dem die Ziele des Instruments erreicht wurden, bilden.

(40) Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung spezi

fischer Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme anbetrifft, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die ein schlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(41) Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten

Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.

(42) Um eine einheitliche, wirksame und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über die

Betriebskostenunterstützung herbeizuführen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ausgeübt werden.

(43) Da das Ziel dieser Verordnung, beim Management der Außengrenzen und bei der Visumpolitik für Solidarität und

geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zu sorgen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44) Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG sollte vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgeho

ben werden.

(1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).