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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten
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L 150/166 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.5.2014
ANHANG IV
Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Messung der spezifischen Ziele
a) Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu bekämpfen
i) Anzahl der mit der Hilfe des Instruments entwickelten Maßnahmen im Bereich der konsularischen Zusammen
arbeit
Für die Zwecke der jährlichen Berichte zur Durchführung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter in Unterkategorien aufgeschlüsselt, wie:
— gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten,
— gemeinsame Antragsstellen,
— Vertretungen,
— Sonstiges.
ii) Anzahl der Mitarbeiter, die mit Unterstützung des Instruments geschult wurden, und Anzahl der Kurse über
Themen, die einen Bezug zur gemeinsamen Visumpolitik haben
iii) Anzahl spezialisierter Stellen in Drittländern, die durch das Instrument unterstützt wurden
Für die Zwecke der jährlichen Berichte zur Durchführung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter in Unterkategorien aufgeschlüsselt, wie:
— Verbindungsbeamte für Einwanderungsangelegenheiten,
— Sonstiges.
iv) Prozentsatz und Anzahl von Konsulaten, die mit Unterstützung des Instruments eingerichtet oder ausgebaut
wurden, im Verhältnis zur Gesamtzahl von Konsulaten
b) Unterstützung des Grenzmanagements, auch durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Frontex-Agentur, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz der Außen grenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt wird
i) Anzahl der Mitarbeiter, die mit Unterstützung des Instruments geschult wurden, und Anzahl der Kurse über
Themen, die einen Bezug zum Grenzmanagement haben
ii) Anzahl der Infrastrukturen und Anlagen für die Grenzkontrolle (Kontrollen und Überwachung), die mit Unterstüt
zung des Instruments eingerichtet oder ausgebaut wurden
Für die Zwecke der jährlichen Berichte zur Durchführung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter in Unterkategorien aufgeschlüsselt, wie:
— Infrastruktur,
— Flotte (Luft-, Land- und Seegrenzen),
— Ausrüstung,
— Sonstiges.