Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
Artikel 4
SP und Alliance Sud wollen zur Erstellung des länderbezogenen Berichts nur Englisch vorsehen. Swatch Group schlägt folgende Formulierung vor:
„4… en anglais, et si souhaité en complément dans une langue officielle de la Confédération“.
Artikel 5
Swatch Group wünscht, dass die Angaben der abgebildeten konstitutiven Rechtsträger im länderbezogenen Bericht in deren lokaler Währung erfolgen dürfen, damit Verzerrungen bei der Währungsumrechnung verhindert werden können. Ein Vergleich über die Zeit sowie zwischen den Ländern sei sowieso nicht möglich, da verschiedene lokale Rechnungslegungen zur Anwendung kommen und somit die Aufwände und Erträge der konstitutiven Rechtsträger jeweils unterschiedlich ausgewiesen werden. Falls doch eine einheitliche Währung zur Anwendung komme, müssten die entsprechenden Umrechnungskurse und weitere wichtige Informationen zur Währungsumrechnung ausgewiesen werden. Weiter müsste, damit die Vergleichbarkeit über die Zeit gewährleistet ist, ein fixer Umrechnungskurs bestimmt werden.
Artikel 6 Abs. 1:
Economiesuisse will explizit festhalten, dass das Master-File und das Local-File nicht Teil des länderbezogenen Berichtes sind.
SP und Alliance Sud schlagen demgegenüber folgende Ergänzung vor:
„1… sind verpflichtet, eine Stammdokumentation (Master-File), eine Gesellschaftsdokumentation (Local-File) und einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
Abs. 2:
Die SP schlägt vor, dass der Schwellenwert auf CHF 800 Millionen gesenkt oder aber in der Schweiz vom OECD-Schwellenwert von 750 Millionen Euro ausgegangen wird. Nach Ansicht des SGV darf der Schwellenwert nicht unter die Grenze von CHF 900 Millionen fallen, da sonst eine grössere Anzahl von Unternehmen verpflichtet würde, länderbezogene Berichte zu erstellen.
Alliance Sud fordert einen zehnmal tieferen Schwellenwert. Ein Wert von EUR 40 Millionen konsolidierter Umsatz würde sich an jenem Wert orientieren, der in der EU ein „grosses Unternehmen“ definiere. Economiesuisse, SwissHoldings und Scienceindustries halten dafür, dass der Schwellenwert im Gesetz festgeschrieben werden sollte. Aufgrund von Anpassungen des internationalen Standards erfolgende erhebliche Anpassungen des Schwellenwerts sollten vom Schweizer Gesetzgeber genehmigt werden, bevor diese für Schweizer Konzerne verbindlich werden.
Der SGB erachtet es als zielführend, dass der Bundesrat den genauen Inhalt des länderbezogenen Berichts festlegt und ihn somit bei Bedarf an die internationalen Entwicklungen anpassen kann. Diese Kompetenzdelegation ist für den SGB insbesondere sinnvoll, weil die OECD- und G20-Staaten Ende 2020 beschliessen werden, inwiefern die Angaben des länderbezogenen Berichts geändert oder ergänzt werden sollen.