Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
Artikel 29
Für AI, BL, BS, GL, NW, OW, SG, SH, TG und VS ist unklar, inwiefern der Begriff der Vertragsstaaten über den Gehalt der Legaldefinition des Partnerstaates in Art. 2 Bst. b hinausgeht. Ebenfalls unklar ist für sie, ob sich die Bestimmung nur auf die Erstellung des freiwilligen länderbezogenen Berichts beschränkt oder ob auch der Austausch derselben erfasst ist. Ein Austausch der freiwillig eingereichten Berichte vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes müsste in diesem Fall auf der Grundlage der aktuell geltenden Bestimmungen (z.B. des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen) erfolgen.
Für TI ist das Verhältnis zwischen Art. 12 und Art. 29 nicht klar. Es müsse besser erläutert werden, dass die Übermittlung des länderbezogenen Berichts von der Mutter- an die ausländische Tochtergesellschaft vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes gegen Art. 271 StGB verstosse, dass mit dem Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes und der ALBA-Vereinbarung die ESTV nur die länderbezogenen Berichte über vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Steuerperioden ins Ausland übermitteln kann, welche die Konzernobergesellschaften ihr freiwillig zugestellt haben (Art. 29 ALBA-Gesetz), und diesfalls die in den Berichten enthaltenen Daten den Datenschutzbestimmungen des anwendbaren Abkommens unterstünden, und dass, falls bei Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes die ALBA-Vereinbarung mit einem Land nicht in Kraft sei, die Konzernobergesellschaft den länderbezogenen Bericht trotzdem ihrer eigenen ausländischen Tochtergesellschaft zur Weiterleitung an die lokale Steuerbehörde übermitteln könne, wobei diesfalls die Übermittlung an die Tochter und anschliessend an die Steuerbehörde nicht in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens falle und daher kein Datenschutz bestehe.
SP und Alliance Sud schlagen folgende Umformulierung der Bestimmung vor:
„Art. 29 Übermittlung freiwillig eingereichter länderbezogener Berichte über dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden
1Die ESTV kann bei ihr freiwillig eingereichte länderbezogene Berichte über vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Steuerperioden den zuständigen Behörden von Vertragsstaaten auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen internationalen Abkommens, das einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsieht, übermitteln.
2Diese länderbezogenen Berichte können von der ESTV an die vom berichtenden Rechtsträger vorgesehenen Vertragsstaaten automatisch übermittelt werden, ohne dass diese um die Übermittlung ersucht haben.“
4.5. Weitere Anliegen und Bemerkungen
Betreffend Art. 13 bekräftigen AI, AR, BL, GL, NW, OW, SH, SO, TG, VD, VS und die FDK, dass die Übermittlung der aus- und eingehenden länderbezogenen Berichte elektronisch erfolgt und sie sich möglichst eng an den für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vorgesehenen Kanälen orientieren sollte.
In Bezug auf Art. 30 favorisieren AI, AR, BL, GL, NW, OW, SH, TG, VS ZG, SwissHoldings und Scienceindustries eine möglichst zeitnahe Inkraftsetzung. Damit werde der schwebende Rechtszustand der freiwilligen Einreichung von länderbezogenen Berichten möglichst kurz gehalten, die steuerlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz blieben attraktiv, und es werde verhindert, dass den Konzernen bei ihrer Tätigkeit im Ausland Nachteile widerfahren.
AI, AR, BL, BS, GL, NE, NW, OW, SH, SO, TG, VD, VS, ZG und FDK geben zu bedenken, dass sich die Umsetzung der Vorlage auch auf die Kantone auswirken werde. Die Kantone seien ebenfalls von Anpassungen an IT-Systemen und von möglichen Amtshilfe- und Verständigungsverfahren betroffen, und es entstehe ihnen personeller Aufwand für die Beurteilung des